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Dr. David Saive

berät Unternehmen, Internationale Organisationen und Staaten bei der Digitalisierung des Außenhandels. Er ist u.a. als externer Special Advisor for International Trade, Finance & Digitalization für ICC Germany tätig.

Die Corona-Pandemie stellte die globale Handelsfinanzierung vor neue, unbekannte Herausforderungen: Partner- bzw. Korrespondenzbanken waren entweder komplett geschlossen oder hatten ihr Personal zumindest teilweise ins Home-Office geschickt. Zwar veröffentlichte die ICC nach Beginn der Corona-Pandemie einen global gültigen Leitfaden, wie man mit der Situation umgeht, aber einmal mehr wurde die Notwendigkeit der Digitalisierung deutlich. Gemeinsam mit den Öffnungsklauseln für elektronische Transportwertpapiere wie Konnossement, Ladeschein und Lagerschein besteht die Möglichkeit, das Akkreditivgeschäft datengetrieben und nicht mehr dokumentär abzuwickeln.

Grundsätzliches und Anwendungsbereich

Die eUCP der ICC selbst befassen sich allein mit der Vorlage elektronischer Dokumente im Akkreditiv. Inhalt und Art der Dokumentenprüfung richtet sich weiter nach den UCP 600. Die eUCP sind bewusst als bloße Ergänzung ausgestaltet worden. Es sollte gerade kein neuartiges Instrument geschaffen werden, sondern das bestehende Akkreditiv um den Einsatz elektronischer Dokumente erweitert werden. Die eUCP finden dann Anwendung, wenn im Akkreditiv deren Geltung ausdrücklich vermerkt wurde (Art. e1 eUCP). Das bedeutet jedoch nicht, dass im späteren Verlauf auch elektronische Dokumente vorgelegt werden müssen. Es ist auch weiterhin zulässig, dass nur Papier vorgelegt wird oder sogar eine „Mixed Presentation“ aus Papier und elektronischer Aufzeichnung erfolgt.

Stufenverhältnis der Regelungen

Die UCP 600 und die eUCP der ICC enthalten die Bestimmungen zum Akkreditivgeschäft. Sie regeln die Beziehung zwischen Exporteur, Importeur und den finanzierenden Banken des betreffenden Exportgeschäfts. Die Erlaubnis, elektronische Dokumente im Akkreditiv nunmehr vorlegen zu können, steht demnach auf der Finanzierungsebene des Geschäfts. Diese Ebene baut jedoch auf der Ebene des eigentlichen Verhältnisses zwischen Im- und Exporteur sowie der Transportebene auf: Die Parteien des Exports müssen auf der ersten Ebene zunächst vereinbaren, dass überhaupt ein Akkreditiv gestellt werden soll. Bereits im Kaufvertrag werden die Zahlungsbedingungen festgelegt. Diese können dann so weitgehend ausgestaltet sein, dass bereits die unter einem Akkreditiv einzureichenden Dokumente fixiert sind. Erst dann folgt der Akkreditivauftrag an eine Bank. Die vorzulegenden Dokumente, die zum Teil von den UCP ausdrücklich genannt werden, entstammen jedoch bis auf die Handelsrechnung (Art. 18 ERA 600) und das Versicherungsdokument (Art. 28 ERA 600) aus der Ebene des Transports: Im Akkreditiv vorgelegt werden Transportdokumente über verschiedenartige Beförderungen (Art. 19 ERA 600), Konnossemente der Seefracht und Seefrachtbriefe (Art. 20-22 ERA 600), Luftfrachtdokumente (Art. 23 ERA 600), Landfrachtdokumente (Art. 24 ERA 600) sowie Kurier- und Postversandnachweise (Art. 25 ERA 600).

Die Vorlage elektronischer Dokumente im Akkreditiv ist jedoch nur dann überhaupt möglich, wenn diese Dokumente überhaupt in elektronischer Form ausgestellt werden dürfen. Ohne eine Erlaubnis auf transportrechtlicher Ebene, elektronische Transportdokumente auszustellen, laufen die gesamten eUCP ins Leere. Glücklicherweise hat der deutsche Gesetzgeber bereits seit 2013 den Einsatz elektronischer Transportdokumente vollumfänglich erlaubt. Durch den Einsatz digitaler Öffnungsklauseln ist es seitdem möglich, Frachtbriefe und Seefrachtbriefe elektronisch auszustellen. Selbst der Einsatz elektronischer Warenwertpapiere wie dem Konnossement und dem Lade- und Lagerschein ist zulässig! Damit bietet gerade das deutsche Recht die ideale Basis für volldigitale Auslandsgeschäfte.

Technologieneutralität als Mittel der Wahl

Besonders erfreulich ist, dass sowohl die eUCP als auch das deutsche Recht einen vollständigen technologieneutralen Ansatz gewählt haben. Es wird keiner bestimmten Technologie der Vorzug gegeben. Es kommt sowohl unter den eUCP als auch dem deutschen Recht darauf an, dass die elektronische Aufzeichnung funktionsäquivalent zum papierbasierten Dokument ist. Dafür genügt es, dass die Identität des Ausstellers erkennbar ist und die enthaltenen Daten nicht verändert werden können (Art. e3 lit. b. iii. eUCP). Das bedeutet, dass ein unter deutschem Recht ausgestelltes, elektronisches Konnossement unter den eUCP vorgelegt werden kann.

Die Beteiligten des Akkreditivs sind gem. Art. e5 eUCP von vornherein frei in der Wahl des Formats. Wenn das Format in den Akkreditivbedingungen festgelegt wurde, sind sie im weiteren Verlauf jedoch hieran gebunden. Ansonsten steht es ihnen frei, auch andere Systeme einzusetzen. Sie können dafür sogar blockchainbasierte Systeme einsetzen, sofern diese in der Lage sind, funktionsäquivalente elektronische Aufzeichnungen zu erzeugen.

De Verwender muss jedoch darauf achten, dass die prüfende Bank das gewählte Format überhaupt prüfen kann. Denn gem. Art. e3 lit. b. vii eUCP gelten elektronische Dokumente nur dann bei der Bank als zugegangen, wenn diese in die Lage versetzt wird, diese überhaupt prüfen zu können.

Versand elektronischer Dokumente

Der größte Vorteil der Digitalisierung liegt in der Beschleunigung und Kostenoptimierung herkömmlicher Abläufe und Prozesse. So ist es im dokumentären Auslandsgeschäft noch immer üblich, dass die Dokumente zum Teil in mehrfacher Ausfertigung den Postlauf antreten. Da es sich jedoch um besonders wichtige und teilweise aufgrund der Wertpapiereigenschaft auch wertvolle Dokumente handelt, werden diese mit teuren Kurierdiensten von einer Partei zur nächsten verschickt. Der damit verbundene Zeit- und Kostenaufwand ist enorm. Nicht zuletzt ist dieser Prozess auch nicht besonders nachhaltig, bedenkt man, dass bei Überseegeschäften, die Dokumente per Flugzeug verschickt werden. Damit erhöhen sich die Emissionen des eigentlichen Warentransports noch um die Emissionen beim Transport des Papiers.

Im elektronischen Auslandsgeschäft ist all das nicht mehr erforderlich. Elektronische Dokumente können per Mausklick erstellt, bearbeitet und versendet werden.  Allerdings liegt es dabei vornehmlich in der Verantwortung des Absenders, dass die Dokumente sicher in das System der Bank gelangen, wenngleich die Banken auf der anderen Seite für einen ordnungsgemäßen Erhalt der Informationen sorgen müssen. Es empfiehlt sich daher, ein Ende-zu-Ende verschlüsseltes Übermittlungssystem einzusetzen, bei dem nur verschlüsselte Dokumente versendet werden.

Es muss jedoch kein Versand von elektronischen Dokumenten im herkömmlichen Sinne erfolgen. Es ist unter den eUCP auch möglich, einen Link zu einem externen System zu verschicken, auf dem die elektronischen Dokumente abrufbar sind, Art. 7 lit. b eUCP.

Keine Dokumente, Daten bitte!

Damit ist der Weg eröffnet, sich vom Dogma des Dokuments als Träger von Informationen, sprich Daten, zu lösen. Betrachtet man die Vielzahl von Dokumenten, die im internationalen Handel bisher eingesetzt werden, stellt man fest, dass die darin enthaltenen Informationen zu großen Teilen deckungsgleich sind. Eine Rechnung enthält Angaben über Anzahl, Art und Menge der Waren, deren Preis sowie Absender und Empfänger. Der Lieferschein enthält zwar keine Preisangaben, dafür aber das Gewicht, wobei Gewichtsangaben nicht selten auch in Rechnungen zu finden sind. Frachtbrief und Konnossement enthalten darüber noch Angaben über den Frachtführer bzw. Verfrachter. Ist die Ware an Bord eines Schiffs genommen worden, trägt das Konnossement noch einen entsprechenden Anbordvermerk. Das Ursprungszeugnis enthält noch Angaben über den Ursprung der Ware. Die jeweiligen Dokumente unterscheiden sich im Wesentlichen nicht durch den Inhalt, sondern durch den Aussteller. Die Rechnung wird vom Verkäufer ausgestellt, das Konnossement vom Verfrachter und das Ursprungszeugnis von den IHKs. Insgesamt entsteht so ein gemeinsam verwalteter Pool von Informationen über:

  • Absender und Empfänger der Ware;
  • Art, Maß, Zahl, Gewicht und Güte der Ware;
  • Herkunft der Ware;
  • Preis der Ware;
  • Beteiligte Transportpersonen und
  • Anbordnahme bei Schiffsladungen.

Bei der Dokumentenprüfung werden die verschiedenen Dokumente gegeneinander und mit den ursprünglich im Akkreditiv vereinbarten Informationen abgeglichen. Ein Prozess der immer noch manuell abläuft. Gerade an dieser Stelle zeigt sich das gesamte Potential der eUCP. Statt an jeder Stelle wieder ein vollständig neues Dokument, in mehrfacher Ausführung und in verschiedenen Farben auszustellen, schafft eine gemeinsam geführte Datenbank Synergien. Der Absender trägt in diese Datenbank die Angaben über das Gut und den Preis ein. Bei Anbordnahme kann der Kapitän die Angaben bestätigen oder direkt Abschreibungen an der Ware in der Datenbank notieren. IHKs ergänzen den Warenursprung, Versicherungen die Policennummer. Die Banken des Akkreditivgeschäfts erhalten einen Zugang zu diesem System und können vollautomatisch abgleichen, ob alle Informationen vollständig und korrekt vorliegen.

Ein solches Vorgehen wäre schon heute technisch möglich und rechtlich zulässig. Elektronische Rechnungen sind wegen § 14 Abs. 1 S. 8 UStG erlaubt. Elektronische Lieferscheine sind, selbst wenn Sie vom Empfänger quittiert wurden, ebenfalls zulässig. Frachtbriefe, Konnossemente und alle weiteren Transportdokumente sind, wie oben gezeigt, ebenfalls elektronisch ausstellbar. Selbst Ursprungszeugnisse werden heute schon zulässigerweise elektronisch beantragt. Versicherungspolicen sind überdies ebenfalls grundsätzlich der Digitalisierung zugänglich. Damit ist der Boden für neue Wege bereitet. Sie müssen nur beschritten werden.

Keine Angst vor der DSGVO

Dabei muss nicht der Datenschutz als vermeintliche Innovationsbremse gefürchtet werden. Zum einen ist nur eine sehr geringe Anzahl an personenbezogenen Daten auf den Dokumenten, die für das Akkreditivgeschäft relevant sind, enthalten. Handelt es sich bei den beteiligten Unternehmen nicht um Einzelkaufleute, sind es nur die jeweiligen Unterschriften der handelnden Personen, die als personenbezogene Daten einzuordnen sind. Die Verarbeitung der Unterschriften ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, da ohne Unterschrift die zu unterzeichnenden Dokumente unwirksam wären. Dementsprechend ist die Verarbeitung dieser Daten gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO weiterhin gestattet. Zum anderen bietet die DSGVO genügend Erlaubnistatbestände, um auch die Verarbeitung sonstiger personenbezogener Daten in einer solchen digitalen Datenbank für Akkreditivinformationen zu verarbeiten.

Know-how bewahren – Industrieübergreifenden Austausch wagen

Die Dokumentenvorlage im Akkreditivgeschäft ist der Kristallisationspunkt aller Akteure des internationalen Handels. Die prüfende Bank ist mit Dokumenten konfrontiert, die von Exporteuren, Transportunternehmen, Versicherungen und IHKs ausgestellt wurden und muss diese aus der Perspektive des Akkreditivs bewerten. Die Mitarbeiter, die mit der Dokumentenprüfung betraut sind, verfügen über ein extrem großes Know-how im Umgang mit diesen Dokumenten. Dieses Wissen und diese Erfahrungen sind unbezahlbar und müssen bei der Digitalisierung der Prozesse unbedingt beachtet werden. Denn genau so verschieden, wie die Branchen, aus denen die vorgelegten Dokumente entstammen, sind auch die damit verbundenen Partikularinteressen der Unternehmen. Transportunternehmen benötigen die Transportdokumente in erster Linie, um einen Nachweis für die Erfüllung der Transportverpflichtung zu erbringen. Versicherungen stellen Policen aus, um den legitimierten Inhaber des Versicherungsanspruchs identifizieren zu können. Die Akkreditivfähigkeit dieser Dokumente steht erst an zweiter Stelle und muss von dem Auftraggeber des Akkreditivs mühsam eingefordert werden.

Ein Austausch zwischen Banken und Versicherungen oder Banken und Transportunternehmen ist bewusst nicht gewollt, vgl. Art. 5 ERA 600 und findet in der Realität auch nicht statt. Die Digitalisierung erfordert hier jedoch ein massives Umdenken. Neue, innovative Anwendungen einer Branche nützen wenig, wenn sie von anderen Branchen nicht eingesetzt werden können. So ist eine Plattform, die zwar geeignet ist, elektronische Konnossemente zu erstellen, im Grunde nutzlos, wenn die so erstellten elektronischen Konnossemente von den Akkreditivbanken nicht akzeptiert werden können.

Dieser branchenübergreifende interdisziplinäre und am besten gleich internationale Austausch, gerade zwischen Transportunternehmen und Banken, ist umso drängender, betrachtet man die neuesten Entwicklungen des europäischen Gesetzgebers. Mit der sogenannten eFTI-VO[13] 2020/1056, möchte die EU den Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen und Transportbeteiligten über sog. eFTI-Plattformen ermöglichen. Diese sollen alle Frachtbeförderungsinformationen eines Transports beinhalten, auf den die jeweiligen Behörden zur Überprüfung stets zugreifen können. Damit entfällt in Zukunft die papierhafte Überprüfung, z.B. im Rahmen von Fahrzeugkontrollen. Für Transport- und Logistikunternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung, da die Dokumente nun digital vorgehalten werden können und somit z.B. nicht verloren gehen können. Diese Erleichterung würde indes sofort verspielt, müsste neben der eFTI-Plattform noch ein weiteres digitales System eingesetzt werden, zudem auch Banken oder Versicherungen Zugriff hätten. Sinnvoller wäre es, von vornherein ein System zu entwickeln, das allen Beteiligten, wie oben beschrieben, den Zugriff auf die Daten eines Exportprozesses ermöglicht.

Fazit

Eine Digitalisierung der Handelsfinanzierung ist möglich. Die Analyse der eUCP und des deutschen Rechts hat gezeigt, dass der rechtliche Rahmen für den volldigitalen Handel schon lange besteht. Digitalisierung kann allerdings nur gelingen, wenn gemeinsam der Anforderungskatalog für ein solches System erarbeitet und umgesetzt wird. Das mag zunächst mühsam klingen, ist doch Kooperation die höchste Form des Egoismus. Nur so ist es möglich, die verschiedenen Interessen der am Handel und der Handelsfinanzierung beteiligten Unternehmen zu bündeln. Der Einsatz wird sich lohnen.

 

Die seit dem 1.7.2019 geltende neue Fassung der Richtlinien der ICC zur Vorlage elektronischer Dokumente bei Akkreditiven und Inkassi wurde jüngst in der zweiten, aktualisierten Auflage veröffentlicht: eUCP v. 2.0. Der Leitfaden ist kostenfrei zu beziehen

Der Beitrag ist im ICC-Germany-Magazin, Nr. 12, erschienen. Mehr über unser Magazin erfahren und kostenfrei abonnieren.

 

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