Inhalt
Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff

ist Rechtsanwalt der Kanzlei Ahlers & Vogel Rechtsanwälte PartG mbB in Bremen und Professor für internationales Wirtschaftsrecht an der Hochschule Bremen

Schon vor Veröffentlichung der neuen Incoterms® 2020 wurde vermutet, dass „sich nur wenig ändere“ und eigentlich alles beim Alten bleiben werde. Bei genauem Hinsehen ist jedoch festzustellen, dass die neuen Incoterms® 2020-Version eine Fülle von Neuerungen aufweisen.

Zielsetzung der Incoterms® 2020 / Incoterms-Änderungen

Die Incoterms® 2020-Regeln (Übersicht zu wichtigen Frage der Überarbeitung), die wie ihre Vorgänger im nationalen wie internationalen Geschäft einsetzbar sind, dienen der Auslegung der elf gebräuchlichsten Handelsklauseln, die als „standardisierte Lieferbedingungen“ Bestandteil von Kaufverträgen sein können. Die Incoterms®-Klauseln beschreiben in ihren Regeln (A1 bis A10 / B1 bis B10) die Pflichten der Vertragsparteien mit neu formulierten Pflichten in der Ausfuhr- und Einfuhrabfertigung in A7/ B7 sowie die Stelle des Gefahrenübergangs und des Kostenübergangs. Wie schon die Vorgängerversionen der Incoterms® befassen sich auch die neue Incoterms® 2020-Version nicht mit weitergehenden vertragsrechtlichen Fragestellungen, Spezifikationen von Ware und Preis, Vertragsverletzungen, Embargos oder Sanktionen, Zöllen und Fragen des geltenden Rechts oder der Streitentscheidung. Daher kommt es darauf an, derartige Fragestellungen im jeweiligen Kaufvertrag zu regeln.

Was ist neu?

Struktur:

Auf den ersten Blick fällt der deutlich gewachsene Umfang der Incoterms® 2020-Publikation auf. Ursache ist zum einen eine knapp 30-seitige „Einführung“ mit erläuternden Kommentaren, die die ICC-Kommission für Handelsrecht und –praxis neu aufgenommen hat, um einen leichteren Zugang zu den Incoterms®-Regeln zu ermöglichen. Wirklich hilfreich – und erstmals in eine Incoterms®-Publikation aufgenommen – ist die Textsammlung abschließende horizontale Darstellung der Incoterms®-Regeln aller elf Incoterms®-Klauseln, die „auf einen Blick“ einen unmittelbaren Vergleich aller elf Klauseln ermöglicht und damit die Auswahl für die konkrete Anwendung des Einzelfalles erheblich erleichtert.

Aufbau:

Die Incoterms® 2020 erhalten bei jeder einzelnen Klausel einen einführenden Text vorangestellt („erläuternde Kommentare für Nutzer“ genannt) und sind im Folgenden dann jeweils nach demselben Muster aufgebaut. Die interne Reihenfolge der Regeln A 1 bis A 10 und B1 bis B10 aller Incoterms®-Klauseln wurde verändert und beginnt mit der grundlegenden Verpflichtung der Parteien in A1, denen die Regelungen zur Lieferung / Übernahme der Ware und zum Gefahrübergang in A/B2 und 3 folgen. Transport und Versicherung bilden einen eigenen Themenblock in A/B4 und 5, gefolgt vom Liefer-/Transportdokument in A/B6 und vollkommen neu gefassten Regeln zur Einfuhr-/Ausfuhrabfertigung in A/B7. Die Kostenverteilung zwischen den Parteien, die in früheren Incoterms®-Versionen auf mehrere Regeln verteilt waren, sind nun in A/B 9 zusammengefasst, was den Nutzern eine kompakte und durchgehende Kostenaufstellung ermöglicht.

A1/B1                     Allgemeine Verpflichtungen

A2/B2                    Lieferung/Übernahme

A3/B3                    Gefahrenübergang

A4/B4                    Transport

A5/B5                    Versicherung

A6/B6                    Liefer-/Transportdokument

A7/B7                    Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung

A8/B8                    Prüfung/Verpackung/Kennzeichnung

A9/B9                    Kostenverteilung

A10/B10                 Benachrichtigungen

Die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie die Pflicht, die durch die Ware bedingten Kosten (z. B. Transport, Versicherung, Zölle) zu tragen, geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt hat. Da der Käufer keine Gelegenheit haben soll, diesen Übergang zu verzögern, können Kosten und Gefahrübergang auch vor der Lieferung liegen, wenn der Käufer nicht wie vereinbart abnimmt oder wenn er es versäumt, Anweisungen zu geben, die der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung benötigt.

Inhalt:

(1) Die zuvor genannten, textlich neu gefassten Incoterms®-Regeln enthalten Begriffe, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung deutlicher hervorgehoben werden, als es noch bei den älteren Incoterms®-Versionen der Fall war. Ein Beispiel dafür sind die „sicherheitsbezogenen Anforderungen“ im Zusammenhang mit Transporten (in A4 und A7 jeder der elf Incoterms®-Klauseln), die das zunehmende Sicherheitsbewusstsein im Warentransport (z.B. die CSI-Initiative nach den Terroranschlägen in den USA) spiegeln. Auch die Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung erfährt besondere Aufmerksamkeit, indem sie in jeder der elf Klauseln in den „erläuternden Kommentaren“ aufgeführt und in jeder Klausel in A7/ B7 detailliert geregelt wird. Neu ist die in FCA B6 aufgenommene Möglichkeit, dass bei einem Verkauf von Waren als Seefracht und der Vereinbarung von FCA – zusätzlich – ein Konnossement mit An-Bord-Vermerk verlangt werden kann, was in der Praxis nur durch entsprechende Ergänzung der FCA-Vereinbarung im zugrundeliegenden Kaufvertrag möglich werden kann.

(2) Eine wesentliche inhaltliche Neuerung gibt es bei CIP, soweit dort die Versicherungspflicht betroffen ist. Während es in früheren Incoterms®-Versionen üblich war, bei CIF und CIP eine Versicherungspflicht nur anhand der Mindestdeckung der Institute Cargo Clauses (C) festzulegen, wurde der praktische Bedarf insbesondere bei CIP erkannt, den Versicherungsschutz deutlich zu verstärken und auf „all risks“ auszuweiten. Diese Neuregelung des grundsätzlich höheren all risks Versicherungsschutzes bei Vereinbarung von CIP wurde in der Drafting Group lange diskutiert, ebenso wie die Beibehaltung der Mindestdeckung in CIF. Die in den Incoterms® 2020 unterschiedliche Versicherungspflicht in CIP und CIF ist in der Praxis letztlich nicht weiter schädlich: Die Incoterms®-Klauseln CIP / CIF sehen nämlich in A5 die Möglichkeit vor („sofern nicht anders vereinbart oder handelsüblich…“), von dieser Vorgabe der Incoterms® durch Parteivereinbarung abzuweichen und eine Höher- oder Minderversicherungsdeckung der Transportversicherung abzuschließen. Auch hier ist es dann erforderlich, bei Abschluss des Kaufvertrages und Vereinbarung der Incoterms®-Lieferbedingung eine entsprechende vertragliche Zusatzvereinbarung im Hinblick auf die Transportversicherung zu treffen.

(3) Geändert hat sich mit den Incoterms® 2020 auch eine Incoterms®-Klausel. DAT, gerade erst mit den Incoterms® 2010 neu eingeführt, wird schon wieder gestrichen, weil sich die Klausel im Praxistest wegen der Festlegung auf ein „Terminal“ als nicht geeignet erwies. Stattdessen entspricht es der praktischen Anwendung, stets von einem „Bestimmungsort“ auszugehen, der ein Terminal miteinschließen kann. Die Klauseln DAP und DPU haben nunmehr ein wichtiges Unterscheidungskriterium darin, dass bei DPU die Ware „an einem Bestimmungsort geliefert und entladen“ werden muss. DPU ist damit die einzige Klausel, die den Verkäufer verpflichtet, die Ware am Bestimmungsort auch zu entladen.

Auswahl der „richtigen“ Incoterms-Klausel

Es ist ein besonderes Anliegen der neuen Incoterms® 2020-Version, dem Nutzer möglichst viel Hilfestellung an die Hand zu geben, damit die zu für das jeweilige Geschäft geeignete Incoterms®-Klausel genutzt wird:

  • Zum einen zeigt die Trennung zwischen „Klauseln für alle Transportarten“ und „Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport“, dass es bei der Auswahl der Incoterms®-Klausel auf die Berücksichtigung der gewählten Transportart ankommt. So eigenen sich die Klauseln FOB, FAS, CFR und CIF besonders dann, wenn die Ware per Schiff transportiert wird und der Abgangsort (Lieferort / Verladehafen / Ladehafen) sowie der Bestimmungsort des Transports (Abladehafen / Bestimmungshafen) schifffahrtsfähiges Gewässer einschließen.
  • Dieselbe Trennung der Transportarten ist im Containertransport von Bedeutung. Werden Container transportiert, eignen sich die Schiffbeförderungsklauseln FOB, FAS, CFR und CIF nicht, so dass hier die verbleibenden Incoterms®-Klauseln bevorzugt verwendet werden sollten.
  • Auch die Ausfuhr- und Einfuhrabfertigung (Zollabwicklung) spielt für die richtige Auswahl der Incoterms®-Klausel eine Rolle. Da sowohl der Exporteur wie auch der Importeur in ihrem jeweiligen Sitzland Zollschuldner sind, müssen sie die Aus- und Einfuhrabfertigung in ihrer Kontrolle und Obhut haben. Daher eignet sich die Verwendung der Klauseln EXW und DDP nicht im Auslands-, sondern allenfalls nur im Inlandsgeschäft. Beide genannten Klauseln sind nämlich hinsichtlich der Zollabfertigung nur unverbindlich gestaltet: „Soweit zutreffend, hat der Verkäufer den Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung von Dokumenten und/oder Informationen für alle Ausfuhr-/ Transit-/ Einfuhrabfertigungsformalitäten zu unterstützen, die von den Ausfuhr-/ Transit-/ Einfuhrländern vorgeschrieben sind…“.
  • Schließlich gibt der Text der Incoterms® 2020 dem Nutzer und Anwender neue Hilfsmittel an die Hand, um eine für das jeweilige Geschäft geeignete Auswahl zu treffen. So enthält die „Einführung in die Incoterms® 2020“ einen im Umfang erheblich erweiterten Text, der sich vor allem mit
  • einer Darstellung von „Lieferung, Gefahrübergang und Kosten“ (Einführung IV)
  • Erläuterungen zum „Frachtführer“ (Einführung V)
  • der Trennung der elf Incoterms®-Klauseln nach Transportarten (Einführung VII)
  • und den Unterschieden zwischen den alten Incoterms®2010 und den neuen Incoterms® 2020 (Einführung IX) befasst.

Fazit

Die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren zeigen, dass die Möglichkeiten, die die verschiedenen Klauseln bieten, noch nicht vollständig genutzt werden. Die neuen Incoterms®-Regeln treten am 1. Januar 2020 in Kraft, und es ist nur jedem, der Handel treibt, zu empfehlen, sich noch in diesem Jahr mit den Incoterms® 2020 zu beschäftigen. Mit der richtigen Klausel können Verträge so abgeschlossen werden, dass Missverständnisse oder vertragliche Lücken erst gar nicht entstehen, sondern genau das vereinbart wird, was auch tatsächlich geleistet werden kann.

 

ICC Germany bietet mit Veranstaltungen die Möglichkeit, sich im Detail über die neuen Incoterms® 2020 zu informieren

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