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Ulrich Helm

ist Partner im Frankfurter Büro von Mayer Brown und leitet die deutsche Praxisgruppe International Arbitration & Litigation

Dr. Christine Merkel

ist Senior Associate im Frankfurter Büro von Mayer Brown. Sie berät Unternehmen in komplexen Streitigkeiten und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen, insbesondere bei Energie- und Infrastrukturprojekten.

284 Schadensersatzforderungen analysiert

Die Autoren werteten für ihre Studie 180 Schiedssprüche aus, die unter der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) ergingen. Diese Schiedssprüche entschieden über insgesamt 284 Schadensersatzforderungen. Die Streitigkeiten stammten aus verschiedenen Sektoren, Industrie (35%) und Energie (23%) waren am prominentesten vertreten. Der Wert der untersuchten Schadensersatzforderungen reichte von einigen Tausend bis etwa vier Milliarden US-Dollar. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zum Thema Schadenersatz im Schiedsverfahren wurden dabei den Ergebnissen einer Studie über Schadensersatz in Investor-Staat-Schiedsverfahren von PwC gegenübergestellt, um einen Vergleich zwischen Trends in der Handels- und Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit zu ermöglichen.

Ergebnis der Studie zum Thema „Schadenersatz im Schiedsverfahren“

Der Durchschnitt des jeweils zugesprochenen Schadensersatzes lag bei den untersuchten ICC-Schiedsverfahren bei 55 % des geforderten Betrags und damit deutlich über dem durchschnittlichen Wert in Investor-Staat-Schiedsverfahren (36 % des geforderten Betrags). Die ICC-Schiedsgerichte sprachen also prozentual höheren Schadensersatz zu. Warum? Die Studie macht hierfür eine ganze Reihe von Faktoren verantwortlich: Methode der Schadensberechnung und Einigkeit über diese Methode, Einsatz von Sachverständigen durch die Parteien und ein substantiierter, nachvollziehbarer Vortrag des Schadens.

Relevanz der Berechnungsmethode

Zunächst betonen die Autoren der Studie die Relevanz der von den Schiedsklägern angewandten Methode zur Schadensberechnung und deren jeweilige Akzeptanz durch die Schiedsgerichte. Die Studie nimmt dabei insbesondere auf die folgenden Methoden zur Schadensberechnung Bezug. Alle diese Methoden haben gemeinsamen, dass sie gemäß der Differenzhypothese nach § 249 Abs. 1 BGB ermitteln, wie der Schiedskläger stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte:

  • Investitionskosten: Bei der „sunk costs“-Methode wird auf die bereits ausgegebenen Beträge abgestellt. Die Betrachtungsweise ist damit rückwärtsgewandt.
  • Ertragsorientierung: Im Gegensatz dazu handelt es sich beim „income approach“ um einen zukunftsorientierten Ansatz. Der „income approach“ wird vor allem angewandt, um entgangenen Gewinn zu ermitteln. Geschätzt wird der Gewinn, den der Schiedskläger ohne das Verhalten des Schiedsbeklagten erzielt hätte. Es wird also eine Prognose über den (hypothetisch) künftig erzielten Gewinn angestellt, und zwar mit Hilfe der sogenannten Discounted Cash Flow-Methode.
  • Marktansatz: Der „market approach“ ist eine Methode, mit der Wertminderungen ermittelt werden können, indem das zu bewertende Unternehmen mit ähnlichen Unternehmen auf dem Markt, den so genannten „Comparables“, verglichen wird. Auch hier wird also eine zukunftsorientierte Prognose bezüglich des (hypothetischen) künftigen Unternehmenswerts abgegeben.

In den untersuchten ICC-Schiedsverfahren verwendeten die meisten Schiedskläger zur Quantifizierung ihrer Ansprüche die „sunk costs“-Methode (63 %). Die Schiedsgerichte akzeptierten die „sunk costs“-Methode in nahezu allen Fällen (99 %), während die Akzeptanz der zukunftsorientierten Ansätze der Schadensberechnung mit 85 % („income approach“) bzw. 86 % („market approach“) etwas niedriger ausfiel. In den untersuchten Investor-Staat-Schiedsverfahren verwendeten die Schiedskläger hingegen vor allem den „income approach“ zur Schadenskalkulation (51 %). Diese Methode akzeptierten die Schiedsgerichte jedoch nur in 66 % der Fälle, während die Akzeptanzrate bei der „sunk costs“-Methode in den untersuchten Investitionsschiedsverfahren mit 100 % ähnlich hoch lag wie in den untersuchten ICC-Schiedsverfahren.

Grund für die grundsätzlich hohe Akzeptanz der „sunk costs“-Methode gegenüber dem zukunftsorientierten „income approach“ und „market approach“ ist, dass es bei der „sunk costs“-Methode weniger Raum für Meinungsverschiedenheiten über die tatsächlichen Kosten der geltend gemachten Posten gibt, da diese oft aktenkundig sind. Unstimmigkeiten entstehen bei der „sunk costs“-Methode typischerweise eher in Bezug darauf, ob bestimmte Kosten rechtmäßig in den Anspruch einbezogen werden, aber weniger in Bezug auf die Berechnung des geforderten Betrags. Die niedrige Akzeptanz des „income approachs“ und „market approachs“ könnte darauf zurückzuführen sein, dass es bei der Schätzung eines Einkommensstroms bzw. dem Vergleich mit anderen Unternehmen mehr Raum für Unsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten gibt. Derartige Prognosen sind daher regelmäßig mit mehr Schwierigkeiten behaftet.

Der Einfluss von Sachverständigengutachten beim Schadenersatz im Schiedsverfahren

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt wird, steigt mit der Höhe des Schadens. Ab einem Betrag von 10 Mio. US-Dollar schaltete die Mehrheit der Parteien (61 % der Schiedskläger, 54 % der Schiedsbeklagten) einen Sachverständigen ein. Der Einsatz von Sachverständigen hat dabei nach dem Ergebnis der Untersuchung Einfluss auf die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes. Fälle, in denen der Schiedskläger einen Experten ins Verfahren eingeführt hatte, gingen für den Schiedsbeklagten durchschnittlich besser aus, wenn er ebenfalls einen Experten engagiert hatte (sogenannter „arm’s race effect“). Die Schiedsgerichte sprachen demnach im Durchschnitt 41 % des geforderten Betrags zu, wenn beide Parteien Sachverständige hatten. Hatte hingegen nur der Schiedskläger einen Sachverständigen, der Schiedsbeklagte jedoch nicht, lag die Quote mit 69 % des geforderten Betrags weit höher. Die Forscher erklären diese Differenz damit, dass Schiedsbeklagte vor allem dann dazu neigen, einen eigenen Sachverständigen einzuschalten, wenn sie selbst eine eher schwache rechtliche Position haben.

Häufige Kritikpunkte von Schiedsgerichten bei Schadensersatzklagen

Weitere Gründe, die die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes negativ beeinflussen, sind etwa der Mangel an Beweisen und die unzureichende Substantiierung von Schadensersatzansprüchen, gefolgt von falschen oder nicht überzeugenden zugrunde liegenden Annahmen und spekulativen Behauptungen. Diese Kritikpunkte wurden in mehr als der Hälfte der untersuchten Schadensfälle vorgebracht. Die Untersuchung zeigt, dass Schiedskläger, die vom Schiedsgericht wegen der genannten Punkte kritisiert wurden, durchschnittlich nur zwischen 30 und 38 % des beantragten Betrags zugesprochen bekamen – und damit signifikant weniger als im Durchschnitt der 180 untersuchten Fälle, wo die Quote 55 % betrug. Daher sollten Parteivertreter und Gutachter sicherstellen, dass der Schaden nachvollziehbar und hinreichend detailliert vorgetragen und das Vorbringen mit geeigneten Beweisen gestützt wird. Die Methode zur Schadensberechnung muss die zugrunde liegenden Annahmen plausibel begründen und sollte keine spekulativen Behauptungen enthalten. Andernfalls ist die Gefahr groß, dass das Schiedsgericht die Schadensersatzforderung zurückweist.

Unterschiede zwischen Handels- und Investitionsschiedsverfahren

Interessant ist der Befund, dass in Handelsschiedsverfahren im Vergleich zu Investor-Staat-Schiedsverfahren – unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode – durchschnittlich ein relativ höherer Betrag zugesprochen wurde. Dies führen die Forscher auf zwei Faktoren zurück.

Erstens komme die Bewertung des gesamten Unternehmens für die Bemessung des Schadens in Investor-Staat-Fällen häufiger vor als in kommerziellen Fällen. Dies könne dazu führen, dass die Schiedsgerichte mit komplexeren Fragestellungen und einer größeren Anzahl von Entscheidungen konfrontiert werden und dementsprechend zögerten, den vollen geforderten Betrag zuzusprechen.

Zweitens bestehe in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit eine größere Einigkeit über die Methodik der Schadensberechnung. In Investor-Staat-Schiedsverfahren sei es wahrscheinlicher, dass ein Schiedsgericht eine andere Bewertungsmethode als die vom jeweiligen Schiedskläger vorgeschlagene anwende. Die Analyse deutet darauf hin, dass ein Wechsel der Methodik tendenziell den Unterschied zwischen dem geforderten und dem zugesprochenen Betrag erhöht. Zudem wurde in Handelsschiedsverfahren häufiger die „sunk costs“-Methode angewandt, welche durchschnittlich zu höheren zugesprochenen Schadensersatzbeträgen führte als andere Methoden.

Empfehlungen

  1. Hat der Schiedskläger ein Sachverständigengutachten eingereicht, ist es wegen des „arm’s race effects“ ratsam, dass der Schiedsbeklagte zur Unterstützung seiner Position ein eigenes Sachverständigengutachten vorlegt. Parteivertreter sollten dabei sicherstellen, dass der Sachverständige den Anspruch versteht und sich vollständig mit allen Aspekten der Beweise befasst, die für die Quantifizierung des Schadens relevant sind. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Mandanten besonders wichtig.
  2. Die Studie zeigt, dass die Schiedsgerichte bei Anwendung der „sunk costs“-Methode in der Regel einen höheren Betrag zusprachen als bei anderen Berechnungsmethoden. Schadensersatzforderungen, die auf einer rückwärtsgewandten Berechnungsmethode basieren, werden im Durchschnitt häufiger zuerkannt als Schadensersatzforderungen, die auf zukunftsgerichteten Prognosen beruhen. Ferner sollte ein Wechsel der Berechnungsmethoden möglichst vermieden werden.
  3. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter Anspruch im Schiedsverfahren geltend gemacht werden soll, sollte die eigene Beweisposition sorgfältig reflektiert werden. Schiedsgerichte legen ein besonderes Augenmerk darauf, ob der Schaden hinreichend substantiiert vorgetragen wurde und ob die der Schadensberechnung zugrunde liegenden Annahmen plausibel und überzeugend sind.

Studie über Schadensersatz in ICC-Schiedssprüchen

Die Zuerkennung von Schadensersatz in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist eines der herausforderndsten und faszinierendsten Themen. Die externe Studie, die von der Queen Mary Universität London und PwC veröffentlichen wurde, liefert wertvollen Input für die Debatte über die Bewertung von Schäden und den Einsatz von Sachverständigen in Schiedsverfahren.

Der Beitrag ist im ICC-Germany-Magazin, Nr. 12, erschienen. Mehr über unser Magazin erfahren und kostenfrei abonnieren.

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