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Dr. Achim Kampf

ist Volljurist und leitet den Bereich Zoll bei Germany Trade and Invest (GTAI)

 

Karin Appel

ist Volljuristin und seit knapp fünf Jahren als Managerin im Bereich Zoll bei der Germany Trade and Invest (GTAI) tätig.

Was sind Sanktionen?

Begrifflich haben „Sanktionen” verschiedene Facetten. Zum einen beziehen sie sich auf Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Verhaltens natürlicher oder juristischer Personen. Im Außenwirtschaftsrecht betrifft dies vor allem Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften, die hohe Geldbußen auslösen können und teilweise auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Darüber hinaus werden teilweise auch auf der Grundlage des WTO-Rechts zusätzliche Zölle als „Sanktionen” bezeichnet.

Im hier zu behandelnden Zusammenhang beschreiben Sanktionen verschiedene, den Wirtschaftsverkehr beschränkende Maßnahmen. Zu unterscheiden ist zwischen Handelsbeschränkungen bestimmter Waren, der Einschränkung von Dienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen) sowie Maßnahmen, die an in bestimmten Listen geführte Personen und Unternehmen anknüpfen.

In Bezug auf Russland ist die ganze Bandbreite der Sanktionsarten abgedeckt. Innerhalb eines Jahres ist Russland zum meistsanktionierten Land weltweit geworden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die EU bereits 2014 aufgrund der Annexion der Krim und der Nichtumsetzung der Minsker Vereinbarungen erste Sanktionen gegen Russland verhängte, welche seitdem halbjährig verlängert wurden. Sie beinhalten u.a. ein Waffenembargo, ein personen- und zweckgebundenes Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter, Handels- und Investitionsbeschränkungen und Finanzsanktionen. Schließlich kommt hinzu, dass auch US-Sanktionen wegen ihres grundsätzlichen Anspruches, extraterritorial zu wirken, zu beachten sind.

Im Folgenden sollen jedoch die seit Beginn des Angriffskrieges ergangenen Sanktionen der EU, die in mittlerweile zehn Sanktionspakten im Wege jeweiliger EU-Verordnungen erlassen wurden, „unter die Lupe“ genommen werden

Die EU-Sanktionen im Überblick

Nach der Annexion der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk durch Russland am 21. Februar 2022 und des kurz darauf am 24. Februar 2022 begonnenen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine beschloss die EU mit ihrem ersten Paket am 23. Februar 2022 neue Sanktionen gegen Russland und ergänzte damit die seit 2014 bestehenden Maßnahmen. Seitdem verhängte die EU neun weitere Sanktionspakete, zuletzt am 24. Februar 2023, als sich der Krieg bedauerlicherweise jährte.

„Im Bereich Energie möchte die EU langfristig ein generelles Einfuhrverbot von russischem Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg einführen. Dieses wird bereits sukzessive umgesetzt.“

Die EU-Sanktionen schränken die russische Wirtschaft vor allem massiv in den Bereichen Finanzen, Energie bzw. Öl und Gas, Transport und Logistik, Dual-Use-Güter, Funkkommunikationstechnologie, Petrochemie und Metallindustrie ein. Zudem gelten erhebliche Einschränkungen bezüglich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und wirtschaftlichen Beziehungen. Denn auch die restriktiven Maßnahmen gegen Einzelpersonen und Organisationen schließen mittlerweile weit über 1000 Personen und 200 Organisationen ein. Zu den in den EU-Sanktionen gelisteten Personen gehören auch Staatspräsident Putin, Außenminister Lawrow, Kreml-Sprecher Peskow, die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates, alle Duma-Abgeordneten, Befehlshaber der Wagner-Gruppe, kremlfreundliche und anti-ukrainische Propagandisten, Vertreter des Militärs und zahlreiche Oligarchen sowie Familienangehörige dieser Personen. Ihre Vermögenswerte wurden eingefroren und sie unterliegen weitreichenden Reisebeschränkungen. Grund für die Aufnahme in die Sanktionslisten ist die Tatsache, dass diese Personen Handlungen begangen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und den Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen.

Zu den Organisationen, die in den Sanktionslisten aufgeführt sind, gehören Unternehmen aus den Bereichen Militär und Verteidigung, Luftfahrt, Schiffbau und Maschinenbau, Streitkräfte und paramilitärische Gruppen, politische Parteien, die gesamte Bewegung „Gesamtrussische Volksfront“, für Propaganda und Desinformation zuständige Medienorganisationen und bestimmte Bank- und Finanzinstitute.

Im Bereich Energie möchte die EU langfristig ein generelles Einfuhrverbot von russischem Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg einführen. Dieses wird mit den derzeit bestehenden Sanktionen bereits sukzessive umgesetzt: Es gilt bereits ein Einfuhrverbot für russisches Rohöl, bestimmte Erdölprodukte und Kohle. Das Aufrüsten von Ölraffinerien ist heute schon mit zahlreichen Herausforderungen für Russland verbunden, da ein Ausfuhrverbot für bestimmte Raffinerietechnologien, das zu dem bereits bestehenden Verbot von Ölausrüstungen aus dem Jahr 2014 hinzukam, gilt. Daneben steht ein weitreichendes Verbot von Neuinvestitionen im gesamten russischen Energiesektor mit nur sehr begrenzten Ausnahmen. Zudem strebt die EU die Beendigung der Abhängigkeit von russischem Gas vor 2030 an. Bis dahin wollen alle Mitgliedstaaten komplett auf russische Gasimporte verzichten. Auch die Abhängigkeit von Öl soll durch die Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg erheblich verringert werden. Ergänzt werden die Sanktionen im Energiebereich durch das generelle Verbot neuer Investitionen im Energiesektor und im russischen Bergbau sowie durch das Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten (mit Ausnahme der für die Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen) für russische Staatsangehörige.

Einen Großteil der EU-Sanktionen machen die zahlreichen Aus- und Einfuhrverbote und damit Beschränkungen des Warenverkehres aus. Betroffen sind vor allem die sog. Dual-Use-Güter (Güter und Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind) des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO 2021/821. Die Ausfuhr nach Russland ist grundsätzlich unabhängig vom Empfänger beziehungsweise Endverwender verboten. Die Liste der betroffenen Güter besteht bereits seit den Sanktionen 2014, wurde jedoch seitdem mehrere Male aktualisiert und erweitert.

Dazu zählen ebenfalls Waren des Verteidigungssektors. Insbesondere gelistet sind Waren der Spitzentechnologie, die dazu beitragen können, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt – darunter sind Halbleiter und fortschrittliche Elektronik, Software für Verschlüsselungsgeräte, Drohnen und Software für Drohnen.

Umfassende Einfuhrverbote beschloss die EU außerdem für einige Rohstoffe aus Russland. Darunter sind Eisen, Stahl, Holz, Zement und Asphalt, Papier, synthetischer Kautschuk und Kunststoffe. Auch Luxusgüter wie Gold(schmuck), Meeresfrüchte, alkoholische Getränke, Zigaretten und Kosmetika dürfen nicht mehr aus Russland eingeführt werden. „Umfassendes Einfuhrverbot“ bedeutet in diesem Fall, dass die genannten Güter weder erworben, eingeführt oder über europäisches Territorium befördert werden dürfen. Spiegelbildlich dazu dürfen Luxusgüter ab einem Warenwert von 300 Euro, wie Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren, Schmuck, und Autos von einem Warenwert über 50000 Euro nicht mehr nach Russland ausgeführt werden.

Einfuhrverbote bestehen auch im Bereich der Petrochemie, insbesondere ist das Lieferungsverbot und Reparaturverbot von Erdölraffinerieausrüstung relevant. Das Verbot erstreckt sich auf alle Anlagen zur Herstellung aromatischer Kohlenwasserstoffe, Hydrocracking-Reaktoren, Technologien zur Wasserstofferzeugung, Polymerisationsanlagen, thermische Krackanlagen und alle Reparatur- und Wartungsdienste für diese Güter.

Neben den Einfuhr- und Ausfuhrverboten beeinflussen die Sanktionen den Warenverkehr zusätzlich im Bereich des Logistik- und Transportwesens. Zum einen ist der europäische (britische, kanadische und amerikanische) Luftraum für russische Fluggesellschaften gesperrt und es gilt das Verbot, neue Lieferungen von Ersatzteilen sowie Wartung, Unterstützung und Versicherung für russische Flugzeuge durchzuführen. Zum anderen verhängte die EU Sanktionen gegen das russische Seeschifffahrtsregister und Beschränkungen für die Ausfuhr von Navigations- und Seefunkkommunikationstechnologie nach Russland. Bezüglich des Straßenweges stoppte die EU sämtliche Zulassungen von in Russland (und Belarus) registrierten Lastkraftwagen.

Sanktionen von Drittländern

Nicht nur die EU, auch zahlreiche andere westliche Staaten haben Sanktionen gegen Russland erlassen. Die Schweiz etwa hat die Sanktionspakete der EU übernommen. Aufgrund ihres extraterritorialen Geltungsanspruches sind auch die US-Vorschriften zu beachten. Zu unterscheiden ist zwischen solchen Vorschriften, die sich zwar auch auf exportierende Unternehmen mit Sitz in Deutschland erstrecken, gleichwohl aber einen US-Bezug, eines sog. US-nexus erfordern, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Zur ersten Gruppe gehören Güter, die den „Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegen. Entsprechende Exporte müssen entweder durch eine „US-Person“ erfolgen oder ein „US-Gut“ betreffen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das „Bureau of Industry and Security“ (BIS). Daneben gibt es aber auch solche Vorschriften, die gänzlich auf einen erforderlichen US-Bezug verzichten (sog. Sekundärsanktionen). Rechtsgrundlagen sind hier der „Countering Americas Adversaries Through Sanctions Act“ (CAATSA) sowie die Executive Order (E.O.) 14024. Diese Sanktions- und Embargovorschriften verwaltet das „Office of Foreign Assets Control“ (OFAC).

Fazit

Die russische Invasion der Ukraine haben die westlichen Staaten mit teilweise rigiden Sanktionen beantwortet. Bemerkenswert ist die enge Abstimmung unter den G7. Das Spektrum der Sanktionen deckt eine große Bandbreite ab. Die Herausforderung besteht nun darin, die Einhaltung der Sanktionen zu überwachen und vor allem rechtswidrige Umgehungen zu vermeiden. Eine enge Abstimmung zwischen Ausfuhr- und Zollbehörden ist hier unerlässlich.

Header © CatLane – iStock 504134063

Anmerkung der Redaktion: Die auf dem G7- Gipfel vom 19.-21. Mai 2023 beschlossenen Sanktionen waren zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht umgesetzt.

Mehr aus dem ICC Germany Magazin Nr. 16 finden Sie >>hier.