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Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff

ist Rechtsanwalt der Kanzlei Ahlers & Vogel Rechtsanwälte PartG mbB in Bremen und Professor für internationales Wirtschaftsrecht an der Hochschule Bremen

Jeder deutsche Unternehmer kennt die Möglichkeit, eine Kaufpreisforderung mittels Eigentumsvorbehalt zu schützen, bis der Kaufpreis endgültig bezahlt worden ist. Da der Eigentumsvorbehalt allerdings eine der typischen Besonderheiten des deutschen Zivilrechts ist, muss im Außenhandel stets damit gerechnet werden, dass die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zu einem unzureichenden Schutz des Lieferanten führen kann. Dies liegt zum einen daran, dass der in Deutschland übliche Eigentumsvorbehalt weltweit entweder unbekannt ist oder andere Voraussetzungen erfüllen muss. Für deutsche Exporteure kann dies verwirrend sein, werden doch auch im weltweiten Handel ähnliche Begriffe (z.B. „retention of title“) verwendet. Der Sprachgebrauch darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der deutsche Eigentumsvorbehalt, selbst wenn er ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, vor einem ausländischen Gericht möglicherweise nicht durchgesetzt werden kann. Entscheidend ist nämlich nicht das vertraglich vereinbarte nationale Recht, sondern immer das Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware gerade befindet. Kennt also die ausländische Rechtsordnung den Eigentumsvorbehalt entweder gar nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen, dann droht dem Lieferanten ein Forderungsausfall. Beispielsweise gewährt der Eigentumsvorbehalt im Ausland nicht zwangsläufig Schutz vor einem gutgläubigen Erwerb durch Dritte und  vor Pfändungen Dritter oder gar vor der Möglichkeit der Aussonderung im Fall der Insolvenz des Warenkäufers. Dies ist der Grund, warum im internationalen Geschäft besondere Sorgfalt bei der Gestaltung von Kaufverträgen mit Eigentumsvorbehaltsklausel angebracht ist.

Ausländische Rechtsordnungen messen dem Grundsatz der Publizität von Sicherungsrechten einen sehr hohen Stellenwert bei, so dass Transparenz hergestellt und die Belange von Gläubigern in Insolvenzverfahren gewahrt werden können. Das ist der Grund dafür, dass es im Ausland, sofern das Instrument des Eigentumsvorbehalts dort überhaupt bekannt ist, zur Erreichung einer Wirksamkeit gegenüber Dritten eine Registrierung in einem (Pfand-)Register oder die Beachtung sonstiger Formalitäten wie etwa die Mitwirkung von Amtspersonen vorausgesetzt werden. Selbst wenn danach ein Sicherungsrecht anerkannt wird, bedeutet dies trotzdem nur in sehr seltenen Fällen (wie z.B. in Frankreich), dass das Sicherungsrecht auch Schutz im Fall der Insolvenz des Schuldners gewährt. Daher reicht es im Exportgeschäft in den meisten Fällen nicht aus, wenn der deutsche Exporteur seinen Eigentumsvorbehalt nur so vereinbart, wie er es vom deutschen Inlandsmarkt her gewohnt ist.

Wichtig für die Vertragsgestaltung beim Eigentumsvorbehalt

Es ist daher erforderlich, zwei Dinge bei der Vertragsgestaltung zu beachten: Zum einen ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts immer nur dann sinnvoll, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sich (vor oder nach Lieferung) innerhalb des Bereichs der Geltung der deutschen Rechtsordnung befindet. Denn  dann gelangen in jedem Fall Grundsätze des deutschen Rechts zum Eigentumsvorbehalt zur Anwendung. Soweit und solange die Vorbehaltsware sich in Deutschland befindet, lassen sich die Verfügungen (Übereignung der Ware; Abtretung) vertraglich nach den individuellen Bedürfnissen der Parteien gestalten, weil es in Deutschland keine besonderen formalen Erfordernisse (wie etwa eine Anzeigepflicht, die Beteiligung einer Amtsperson, die Angabe eines „sicheren Datums“ usw.) zu beachten gibt.

Befindet sich die Vorbehaltsware dagegen im Ausland, muss geprüft werden, ob im Empfangsland der Ware der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsrecht überhaupt anerkannt ist. Ist dies der Fall, muss weiter ermittelt werden, ob besondere formale und/oder inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Rechte des Lieferanten ausreichend gewahrt sind. So ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, auf welche Weise der Eigentumsvorbehalt in den Zielländern der Exporte wirksam begründet werden kann, und es stellt sich immer auch die Frage, wieweit der Eigentumsvorbehalt, der zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart wurde, auch gegenüber Dritten Wirksamkeit entfaltet.

Der Lagerort der Ware entscheidet

Grund dafür, dass bei Sicherungsrechten immer auch das Auslandsrecht zu beachten ist, ist der weltweit anerkannte Grundsatz der „Geltung des Lageortsrechts“ (lex rei sitae). Dieser alte römisch-rechtliche Grundsatz, der in Deutschland in Art. 43 EGBGB normiert ist, besagt, dass sich Sicherungsrechte (wie beispielsweise der Eigentumsvorbehalt, aber auch Pfandrechte u.a.) nicht etwa nach dem von den Vertragsparteien gewählten Recht richten, sondern im Gegenteil: Ob ein Sicherungsrecht überhaupt bekannt ist und anerkannt wird, ob es Schutz vor Pfändung durch Dritte gewährt und ob es ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Schuldners gibt, wie es jeweils in Deutschland der Fall ist, bestimmt sich immer nach dem Recht des Lageortes der Vorbehaltsware. Selbst wenn also der deutsche Exporteur vertraglich die Geltung des deutschen Rechts vereinbart, um zu versuchen, auf diese Weise seinen Eigentumsvorbehalt durchzusetzen, gelingt ihm dies nicht. Art. 43 Abs.2 des Einführungsgesetzes zum BGB stellt dies auch klar: „Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden“.

Dieser Grundsatz ist auch einschlägig für die Frage, ob es für den Eigentumserwerb an einer Sache wie im deutschen Recht grundsätzlich auf eine dingliche Einigung und die Übergabe der Ware (vgl. § 929 BGB) ankommt oder ob die bloße Übergabe der Sache (wie z.B. in der Schweiz) oder sogar schon der Abschluss des Kaufvertrages (wie z.B. in Frankreich) ausreichen. Diese unterschiedlichen Wege des Eigentumsübergangs zeigen zugleich auch, warum im internationalen Geschäft das Verständnis des „Eigentumsvorbehalts“ so schwierig ist.

Die Vertragsparteien eines internationalen Kaufvertrags können der objektiven Anknüpfung an den Lageort der Ware nicht durch eine abweichende Rechtswahl entkommen, da dies aus Gründen des Verkehrsschutzes bislang nicht zugelassen wird. Selbst wenn es im Einzelfall (wie etwa in der Schweiz, Art. 104 IPRG) zulässig ist, eine auf die Sicherungsvereinbarung wirkende Rechtswahlvereinbarung zu treffen, so ist diese nur zwischen den Geschäftspartnern verbindlich, wirkt aber nicht gegenüber Dritten. Und gerade dort wird ja der Schutz des Sicherungsinstruments (z.B. im Hinblick auf Pfändungsschutz oder Aussonderung in der Insolvenz) benötigt.

Hilfsmittel der ICC

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat in diesem Jahr eine Neuauflage ihres Ratgebers zum weltweiten Eigentumsvorbehalt vorgelegt mit dem Titel “Retention of Title – A practical ICC guide to legislation in 37 countries“ (ICC Publ.-Nr. @801E, nur als e-book lieferbar, ISBN: 978-92-842-0487-8, 2018, 45,00 €). Darin werden für 37 Staaten (darunter 19 EU-Staaten, die VR China, Russland und die USA) in englischer Sprache die jeweiligen landesspezifischen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung und Anwendung des Eigentumsvorbehalts dargestellt sowie Hinweise zur Vertragsgestaltung beim Einsatz des Eigentumsvorbehalts gegeben. Erkennbar wird hier, dass es in den meisten Zielländern deutscher Exporte erforderlich ist, zusätzliche formale Voraussetzungen zur wirksamen Vereinbarung der Zahlungssicherung zu erfüllen.

Ersatzinstrumente zur Zahlungssicherung

In der Praxis lässt sich feststellen, dass sich der nach deutschen Maßstäben vereinbarte Eigentumsvorbehalt im Exportgeschäft als weitgehend ungeeignet erweist. Es ist einfach viel zu unpraktisch, im Standardgeschäft jedes Mal eine registergerichtliche Registrierung des Sicherungsrechts (z.B. als (Handels-)Pfandrecht) vorzunehmen. Zudem erweist sich die Schutzwirkung als viel zu dürftig, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des ausländischen Abnehmers. Daher sollte die Exportpraxis sich von vornherein darauf einzustellen, immer dann, wenn dem ausländischen Abnehmer Zahlungsziele eingeräumt werden, auf eine andere Variante der Forderungssicherung auszuweichen. Hier haben sich über sehr lange Zeit Dienstleistungen der Kreditversicherer und der Banken ganz besonders bewährt.

Insbesondere die Bankenwelt kann auf Instrumente zurückgreifen, deren Richtlinien zum überwiegenden Teil von der ICC entwickelt wurden. Dazu zählt das bewährte Dokumentenakkreditiv. Darüber hinaus haben sich weitere Formen “abstrakter” Zahlungsversprechen etabliert (vor allem die variabel einsetzbare Bankgarantien, aber auch die Scheckbestätigung, die Bank Payment Obligation oder sonstige Formen der “confirmations”).

Fazit zum Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt sollte im Exportgeschäft nur dann als Sicherungsinstrument für die Kaufpreisforderung eingesetzt werden, wenn das Zielland des Warengeschäfts einen ausreichenden Schutz des Exporteurs zulässt. In der Praxis hat es sich meist als nützlicher erwiesen, eine Forderungssicherung von vornherein durch Bankinstrument oder Kreditversicherung anzustreben.

 

Der Beitrag „Eigentumsvorbehalt im Export“ ist im ICC-Germany-Magazin, Nr. 07, erschienen. Mehr über unser Magazin erfahren und kostenfrei abonnieren.

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