Inhalt
Klaus Vorpeil

ist Rechtsanwalt und verfügt über jahrzehntelange Erfahrung als Syndikus bei großen international tätigen Wirtschaftsunternehmen. Seine Schwerpunkte umfassen internationales Wirtschafts- und Vertragsrecht, Außenhandelsfinanzierung sowie Bankrecht. Er hat zahlreiche Veröffentlichungen zu diesen Gebieten verfasst und referiert regelmäßig hierzu.

Nutzen von URDG/ISDGP für Bankgarantien

Im internationalen Handel werden immer häufiger Garantien, die den Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien (URDG 758) unterliegen, verwendet. Die Bank garantiert dem Exporteur mit diesem Zahlungssicherungsinstrument, dass seine Forderung im Garantiefall beglichen wird, auch im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs. Damit kann die Zahlungsgarantie in ihrer Sicherungsfunktion ähnlich einem Akkreditiv eingesetzt werden, allerdings ist die Garantie kostengünstiger als eine Kreditversicherung oder ein Akkreditiv. Die URDG sind u.a. von der Internationalen Vereinigung Beratender Ingenieure (FIDIC) und der Weltbank übernommen worden. Sie werden von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) unterstützt und von verschiedenen nationalen Gesetzgebern als Grundlage für Mustergarantien genommen. Die URDG

  • etablieren eine einheitliche Praxis für internationale Bankgarantien,
  • vereinfachen die Erstellung von Garantien auf der Grundlage von Mustertexten,
  • erleichtern die Verhandlung über Garantien aufgrund des darin geregelten Interessenausgleichs,
  • sind leicht verständlich sowie praktikabel und
  • vermeiden Missverständnisse und Konflikte sowie kostenintensive Prozesse.

Der neu veröffentlichte International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP) der ICC (hier zu beziehen) sollen die richtige Anwendung der URDG 758 sowie deren einheitliche Auslegung sicherstellen. Bei den International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP) handelt es sich weder um ICC-Richtlinien noch um einen ICC-Kommentar dazu. Sie dokumentieren die „best practice“ für solche Garantien, für die die URDG 758 gelten, und stellen klar, wie diese unter Berücksichtigung ihres internationalen Charakters auszulegen und anzuwenden sind. Schon bei Akkreditiven hat sich das Instrument eines ICC-Leitfadens zu der Standardpraxis bewährt.

Anwendungsbereich der International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP)

Der Anwendungsbereich der ISDGP umfasst Garantien auf Anfordern (Demand Guarantees). Dabei handelt es sich um unabhängige Garantien, die häufig als „First Demand Guarantees“ bezeichnet werden. Sie stellen separate und eigenständige Verpflichtungen zwischen dem Garanten und dem Garantiebegünstigten dar. Die ISDGP gelten nicht für akzessorische Sicherungsrechte (z.B. Surety Guarantees und Bürgschaften), die von einem Vertrag „abhängige“ Sicherungsrechte darstellen. Standby Letters of Credit sind zwar ebenfalls unabhängige Sicherungsinstrumente und ähneln einer Garantie auf Anfordern sehr; sie werden aber in der Regel unter den ISP98 oder ERA 600 ausgestellt.

ICC-Regelwerke für Garantien* und SLCs

 

Sicherungs-instrumente Demand Guarantees

(First Demand Guarantees)

 

Standby Letters of Credit

Accessory Guarantees / Secondary Guarantees

(Surety Guarantees)

 

ICC-Richtlinien

 

URDG 758ISP98 / ERA 600./.
ICC-Leitfaden zur Standardpraxis

 

ISDGPISBP./.

* Ohne Einheitliche Richtlinien für Vertragsgarantien (ICC-Publikation Nr. 325).

Ausstellung, Avisierung und Änderung

Die Erstellung einer Garantie im internen System des Garanten einschließlich der Unterzeichnung durch Zeichnungsberechtigte stellt nach den ISDGP noch keine Ausstellung der Garantie im Sinne der URDG 758 dar, da sie den Herrschaftsbereich des Garanten noch nicht verlassen hat. Die ISDGP stellen klar, dass die Übermittlung der originalen, unterschriebenen Garantie in Papierform durch den Garanten an seinen Agenten mit der Anweisung zur Übermittlung an den Begünstigten nicht die Voraussetzung für die Ausstellung erfüllt, da dieser unter der Kontrolle des Garanten handelt.

Es besteht keine Verpflichtung der zur Avisierung aufgeforderten Partei, eine Garantie zu avisieren, es sei denn, sie hat sich dazu bereit erklärt. Wenn die betreffende Partei nicht mehr bereit ist, die Funktion der avisierenden Partei wahrzunehmen, sollte sie unverzüglich den Garanten informieren.

Schlägt der Garant dem Begünstigten ohne einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers eine Änderung der Garantie vor, wird diese nach den ISDGP für den Garanten wirksam, wenn sie von dem Begünstigten akzeptiert wird. Sie kann aber mangels einer entsprechenden Vereinbarung den Rückgriff des Garanten auf den Auftraggeber beeinträchtigen.

Vorlage, Anforderung und Extend-or-pay-Verlangen

Es ist erforderlich, dass eine Vorlage bei dem Garanten erfolgt. Eine Vorlage in „elektronischer“ Form und der Begriff „elektronisches“ Dokument umfassen nach dem International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP) grundsätzlich auch digitale Aufzeichnungen. Es kann bei URDG-Garantien vereinbart werden, ob Originale oder Kopien vorlegt werden müssen. Der Leitfaden regelt genau, was darunter zu verstehen ist.

In dem International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP) wird klargestellt, dass sowohl die Anforderung als auch die dabei nach Art. 15 (a) URDG 758 abzugebende begleitende Erklärung von dem Begünstigten unterzeichnet werden müssen. Bei einem Extend-or-pay-Verlangen des Begünstigten muss der Garant innerhalb von maximal fünf Geschäftstagen nach dem Tag der Inanspruchnahme prüfen, ob es sich um eine konforme Inanspruchnahme handelt. Kommt der Garant zu dem Ergebnis, dass bei einem Extend-or-pay-Verlangen eine nicht-konforme Inanspruchnahme vorliegt, muss er seine Ablehnung streng in Übereinstimmung mit Art. 24 URDG 758 erklären.

Prüfung der Vorlage, Zahlung und nicht-konforme Vorlage

Der Leitfaden regelt genau, wann eine „konforme Dokumentenvorlage“ gegeben ist. Hier ist der Spielraum größer als bei Akkreditiven. Der maximale Prüfungszeitraum, der einem Garanten für die Prüfung der vorgelegten Dokumente zusteht, beläuft sich auf fünf Geschäftstage nach dem Datum ihrer Vorlage. Jeder Tag, an dem der Garant für den Geschäftsverkehr regelmäßig geöffnet hat, stellt einen Geschäftstag dar, ungeachtet der Tatsache, ob die Geschäftszeiten nur einen Teil eines Tages abdecken.

Kommt ein Garant zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine konforme Dokumentvorlage vorliegen, trifft ihn eine Verpflichtung zur Zahlung des Garantiebetrags in Höhe der Anforderung. Nach der international üblichen Praxis hat die Zahlung innerhalb von drei Werktagen stattzufinden. Der Garant kann keine Aufrechnung gegen eine konforme Inanspruchnahme durch den Begünstigten mit Forderungen erklären, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Begünstigten oder dem Garanten im Rahmen des Auftrags ergeben.

Übertragung und Abtretung von Erlösen

Nach einer Übertragung der Garantie muss der Übertragungsempfänger nach den ISDGP die Inanspruchnahme und die begleitende Erklärung unterzeichnen. Dies gilt auch für zusätzliche Dokumente. Eine Anzeige der Abtretung von Erlösen aus der Garantie durch den Begünstigten gegenüber dem Garanten begründet keine Verpflichtung für diesen zur Zahlung der Erlöse aus der Garantie an den Abtretungsempfänger. Das gilt nicht, wenn der Garant dem zugestimmt hat oder das anwendbare Recht dies verlangt.

Fazit zum International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP)

Der International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP) hält für die den URDG 758 unterfallenden Garantien auf Anfordern einen international einheitlichen Standard fest. Mit der praxistauglichen Auslegungshilfe unterstützt die ICC den internationalen Handel und fördert die Rechtssicherheit im internationalen Garantiegeschäft. Es ist davon auszugehen, dass URDG-Garantien durch die ISDGP noch weiter an Akzeptanz gewinnen werden.

Der Beitrag zum Thema „International Standard Demand Guarantee Practice (ISDGP)“ ist im ICC-Germany-Magazin, Nr. 12, erschienen. Mehr über unser Magazin erfahren und kostenfrei abonnieren.

Bildnachweis: ICC