Was sollte in einem internationalen Vertrag vereinbart werden?

Tipps für die internationale Vertragsgestaltung gibt es viele. Doch worauf kommt es wirklich an? Unser erster Tipp: Überlegen Sie genau, was im Vertrag enthalten sein muss. Ausdrücklich vereinbart werden müssen die Vertragsparteien und der Gegenstand des Vertrages (Leistung und Gegenleistung). Darüber hinaus gilt, dass alle Bestandteile eines Vertrages so formuliert werden müssen, dass sie auch von dritten Personen verstanden werden. Denn im Konfliktfall  entscheidet ein (Schieds-)Richter nur auf Basis der schriftlichen Vereinbarungen. Deswegen sollte alles, was bei Verhandlungen oder Verkaufsgesprächen mündlich vereinbart wurde, schriftlich im Vertrag fixiert werden. Dazu gehört auch, ob und wenn ja welche Dokumente für die Export-, Import-, Zoll- und Zahlungsverkehrsabwicklung benötigt werden. Ebenso macht es Sinn, Beginn und Ende sowie die Kündigung von wiederkehrenden Leistungen festzulegen. Beachtet werden muss ferner, ob mit dem Vertragspartner überhaupt Verträge abgeschlossen werden dürfen oder ob z.B. Personen-bezogene Sanktionen bestehen.

Eine ideale Unterstützung für die Gestaltung von internationalen Kaufverträgen ist der „ICC Musterkaufvertrag“, der in der kürzlich aktualisierten Textversion 2020 vorliegt. Dieser Vertrag enthält für konkrete Einzelgeschäfte vorgegebene Formularfelder, die von den Geschäftspartnern (auch elektronisch) ausgefüllt werden können. Mit der Orientierung am Mustervertrag stellen Sie sicher, dass alle vertragswesentlichen Aspekte beachtet wurden. Mit den vorformulierten  Allgemeinen Standardbedingungen können Sie außerdem auf „Muster-AGBs“ für Ihr Auslandsgeschäft zurückgreifen. Zur Vertragsgestaltung bieten wir auch regelmäßig Seminare und Fortbildung an. Mehr erfahren >>

Welches Recht soll Anwendung finden?

Solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben und die Länder von Verkäufer und Käufer Mitgliedstaaten der Wiener Konvention sind, findet das UN-Kaufrecht Anwendung. Damit ist die sog. United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) gemeint. Ist ein Bereich des Kaufvertrages nicht im CISG geregelt, wird gem. Internationalem Privatrecht das Recht desjenigen  Staates angewendet, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Das CISG ist im Vergleich zum nationalen BGB und HGB verkäuferfreundlicher. Es beinhaltet u.a. einen verschuldens-unabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn eine Vertragsverletzung festgestellt wurde. Somit ist das CISG insbesondere für Exportgeschäfte eine attraktive Alternative. Vom Verkäufer zu beachten ist ferner, dass nationale Sicherungsrechte, wie z.B. der Eigentumsvorbehalt,  in anderen Rechtsordnungen nicht anerkannt werden. Der Verkäufer muss sich deshalb anderweitig absichern. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt voraus, dass sie dem Vertragspartner auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden.

Nutzen Sie global anerkannte Musterverträge!

Internationale Kaufverträge sollten präzise und detaillierte Klauseln enthalten. Die Verhandlungen sind dementsprechend zeit- und kostenintensiv. Die ICC hat neben dem Musterkaufvertrag in deutsch-englischer Sprache weitere Musterverträge  erstellt. Im konkreten Fall sollte eine Anpassung eines Mustervertrags gerade bei komplexen Verträgen nur mit rechtskundiger Beratung erfolgen.

Nutzen Sie die global anerkannten Incoterms®!

Die elf Incoterms-Klauseln der ICC bieten eine rechtssichere Lösung für den Übergang der Preis-und Sachgefahr vom Verkäufer auf den Käufer an, Link zur Publikation. Es handelt sich um global anerkannte Standards, mit denen in mehr als 90 Prozent aller internationalen Kaufverträge die Transportformalitäten geregelt werden. Dazu gehört der Ort, an den die Ware geliefert werden soll, ab wann/an welchem Ort  die Kosten für Transport, Abgaben, Versicherung o.ä. vom Verkäufer auf den Käufer übergeht usw. Die Incoterms regeln nicht die Zahlungsbedingungen, den Eigentumsübergang einer Ware oder die Streitbeilegung. Als Herausgeber der Incoterms bieten wir auch regelmäßig Fortbildungen und Seminare an. Mehr erfahren >>

Die Incoterms sind auch nicht Bestandteil des Vertrages über den Beförderungsvertrages und binden deshalb auch nicht das Transportunternehmen/den Spediteur. Diejenige Vertragspartei, die den Beförderungsvertrag abschließt, muss vielmehr sicherstellen, dass dieser entsprechend der zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarten Incoterms®-Klausel ausgestaltet wird. Was genau dabei zu beachten ist, welche Missverständnisse entstehen und wie sie vermieden werden können, erläutert der „ICC-Leitfaden zu Transportfragen und Incoterms®“, der im Juni 2021 neu erschienen ist. 

Welche Incoterms-Klausel?

Eine Übersicht über die einzelnen Klauseln und die Beantwortung häufig gestellter Fragen finden Sie hier. An dieser Stelle lediglich der Hinweis, dass ICC Germany von der Anwendung der Klauseln EXW und DDP jedenfalls dann abrät, wenn Verkäufer bzw. Käufer auf die Mitwirkung der anderen Seite angewiesen ist.  So muss der Verkäufer z.B. bei der DDP-Klausel  die Ware in eigener Verantwortung von „Tür zu Tür“ liefern und alle anfallenden Formalitäten selbst erledigen. Bei der Einfuhr könnte er allerdings bei einzelnen Formalitäten auf die Mitwirkung des Käufers angewiesen sein. In der DDP-Klausel (und umgekehrt in EXW) sind Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nicht enthalten  und müssten nachverhandelt  werden. Besser: die Parteien vereinbaren eine Klausel wie z.B. CIF, in der die  Mitwirkungspflichten des Vertragspartners bereits enthalten sind. Regelmäßig bietet ICC Germany Seminare und Inhouse-Fortbildungen zur richtigen Anwendung der Klauseln an.

Sichern Sie ab sich gegen unvorhergesehene Ereignisse, z.B. gegen eine Pandemie!

Weitere Tipps für die internationale Vertragsgestaltung: Vertragspartner sollten in ihren Verträgen vereinbaren, dass bei höherer Gewalt beziehungsweise in Härtefällen die Inanspruchnahme aus den vertraglichen Verpflichtungen entfällt. Die ICC bietet mit der Musterklausel zu Force Majeure den Nutzern eine ausgewogene und rechtssichere Lösung für den Fall an, dass unvorhersehbare Ereignisse die Vertragserfüllung durch die Parteien verhindern oder stören. Dazu gehören u.a.  Kriege, Bürgerkriege, Revolutionen, Erdbeben, Hurrikane, Feuer oder eben auch Pandemien. Die ICC-Musterklausel zu höhere Gewalt kann in einer langen oder kurzen Version in den Vertrag aufgenommen werden. Oder Sie vermerken im Vertrag: „Die ICC-Klausel über höhere Gewalt (lange bzw. kurze Version) ist im vorliegenden Vertrag enthalten“.

Instrumente zur Zahlungssicherung und Finanzierung

Wer nach Tipps für die internationale Vertragsgestaltung fragt, muss sich auch mit der sicheren Finanzierung befassen: Fast zwei Drittel der deutschen Exporte gehen in die EU, die Bezahlung läuft überwiegend über  offene Rechnung. Dennoch kommt es häufiger zum Zahlungsverzug, so dass hier – und erst recht im weltweiten Geschäft – Klauseln  zur Forderungssicherung und Sicherstellung einer pünktlichen Bezahlung vereinbart werden sollten. Dokumentenakkreditive, Dokumenteninkasso oder Bankgarantien sind bewährte Instrumente, die nicht nur gegen den Ausfall oder Verzug von Zahlungen absichern, sondern zusätzlich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eingesetzt werden können. In der praktischen Anwendung dieser Instrumente werden überwiegend die weltweit anerkannten ICC-Bankenregeln eingesetzt.

Erkennen Sie betrügerische Absichten!

Um das Risiko, Betrugsopfer zu werden, möglichst gering zu halten sollten Unternehmen neue oder unbekannte Geschäftspartner grundsätzlich überprüfen. Dazu gibt es Dienstleister, die weitergehende Informationen über potentielle Geschäftspartner – wie auch die Frage der Bonität – recherchieren. Mit den Commercial Crime Services unterstützt ICC Unternehmen bei der Erkennung krimineller Aktivitäten und steht im konkreten Schadensfall beratend zur Seite. CCS kooperiert mit internationalen Strafverfolgungsbehörden wie Interpol und nationalen Institutionen wie Scotland Yard oder dem BKA.

Streitbeilegung durch Schiedsklausel

In internationalen Geschäften stellt die Vereinbarung einer Schiedsklausel eine attraktive Alternative zur Gerichtstandsklausel dar. Es besteht Waffengleichheit zwischen den Parteien, da sich keine Seite auf die Rechtsordnung oder das Justizsystem der anderen Seite einlassen muss. Weitere Vorteile sind die Vertraulichkeit eines Schiedsverfahrens, die freie Wahl des Schiedsortes, des anzuwendenden Rechts und die Auswahl der Schiedsrichter nach ihrer Expertise. Hinzu kommt, dass Schiedssprüche gemäß dem  „New Yorker Übereinkommen“ in allen Mitgliedsländern vollstreckt werden können. Weitere Details zur ICC-Musterschiedsklausel und zur Einleitung von ICC-Schiedsverfahren finden Sie auf unserer Webseite.

ICC für Ihr internationales Geschäft nutzen

Es gibt viele Tipps für die internationale Vertragsgestaltung, dieser liegt uns besonders am Herzen: Die Regeln und Standards der ICC werden von der Wirtschaft für die Wirtschaft entwickelt. Sie stehen allen Wirtschaftsteilnehmern offen. ICC Germany bietet zahlreiche Seminare und Fortbildungen zu allen Themen rund um Ihr internationales Geschäft an. Als Mitglied der ICC erhalten Sie Zugang zu einem internationalen Netzwerk an Experten, Sie können Ihre eigenen „best-practice“ in die ICC-Regeln einfließen lassen und an einem globalen „level playing field“ mitwirken.

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