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Susanne Schwalb

ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München.

Marcus Weiler, LL.M.

ist Rechtsanwalt der Kanzlei CMS Hasche Sigle in München.

Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben die EU, USA und das Vereinigte Königreich Sanktionen erlassen, aufgrund derer viele deutsche Unternehmen ihre zuvor geschlossenen Verträge mit russischen Geschäftspartnern nicht mehr erfüllen können. Viele Unternehmen haben sich aus dem russischen Markt ganz zurückgezogen und vorhandene Tochtergesellschaften oder Niederlassungen abgewickelt oder veräußert bzw. dies versucht. Der russische Staat hat dies durch verschiedene Gegenmaßnahmen zu verhindern versucht und im vergangenen Jahr auch wiederholt mit Enteignungen gedroht. Daneben sehen sich immer mehr Unternehmen Klagen ihrer russischen Geschäftspartner gegenüber, die diese vor den russischen Gerichten erheben.

Unabhängig davon, welchen Gerichtsstand oder welche Schiedsklausel die Parteien im Vertrag vereinbart hatten, stützen sich die russischen Parteien auf eine Vorschrift im russischen Recht, die eine ausschließliche Zuständigkeit russischer Gerichte vorsieht, wenn die russische Partei von Sanktionen betroffen ist. Die russische Partei muss hierfür nicht selbst sanktioniert sein, sondern es genügt, wenn ein Vertrag aufgrund westlicher Sanktionen nicht mehr erfüllt werden kann. Auf dieser Grundlage verurteilen russische Gerichte, die westliche Sanktionen nicht anerkennen, ausländische Unternehmen nicht nur zur fortgesetzten Vertragserfüllung. Sie setzen darüber hinaus hohe Zwangsgelder an, die zur Vertragserfüllung anhalten sollen und bei fortgesetzter Nichterfüllung dem russischen Geschäftspartner zufließen. Dadurch entstehen titulierte Zahlungsansprüche gegen ausländische Unternehmen, die innerhalb Russlands und ggf. auch in russlandfreundlichen Drittstaaten vollstreckbar sind. Durch einen (versuchten) Exit und/oder russische Gegenmaßnahmen sind den deutschen Unternehmen teilweise immense wirtschaftliche Einbußen entstanden und es drohen weitere Schäden, nicht zuletzt durch laufende Gerichts- und Vollstreckungsverfahren. Es stellt sich daher die Frage, ob solche Schäden zu Entschädigungsansprüchen gegen den russischen Staat führen können.

Schutz ausländischer Investoren durch bilaterale Investitionsschutzabkommen

Als mögliche Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche westlicher Unternehmen gegen den russischen Staat bieten sich bilaterale Investitionsschutzabkommen („bilateral investment treaties“, kurz „BITs“) an. Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten, die für grenzüberschreitende Investitionen gewisse Schutzstandards im Gaststaat festlegen. BITs weisen gegenüber anderen völkerrechtlichen Verträgen die Besonderheit auf, dass Investoren bei Verletzung solcher Schutzstandards ein eigenes Klagerecht gegen den Gaststaat eingeräumt wird. Üblicherweise werden Streitigkeiten zwischen ausländischen Investoren und Staaten auf Grundlage von BITs vor internationalen Schiedsgerichten ausgetragen.

BITs enthalten in der Regel einen Katalog an Schutzstandards, die der Gaststaat Investoren des jeweils anderen Staates zusichert.[1] In den meisten BITs werden Investoren vor Enteignungen und Maßnahmen, die einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen, geschützt. Enteignungen sind regelmäßig nur dann rechtmäßig, wenn sie im öffentlichen Interesse erfolgen, nichtdiskriminierend sind, ein rechtsstaatliches Verfahren einhalten und durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen werden. Darüber hinaus haben ausländische Investoren meist ein Recht auf gerechte und billige Behandlung („fair and equitable treatment“) sowie auf vollen Schutz und Sicherheit („full protection and security“). Sofern ein BIT den Schutzstandard der Inländergleichbehandlung („national treatment“) vorschreibt, dürfen ausländische Investoren gegenüber inländischen nicht benachteiligt werden. Der Meistbegünstigungsgrundsatz („most-favored nation treatment“) billigt das Recht zu, sich auf den günstigsten Schutzstandard zu berufen, den der Gaststaat Investoren aus anderen Drittstaaten in vergleichbaren Situationen gewährt. Enthält der BIT eine sog. umbrella clause, verpflichtet sich der Gaststaat gegenüber dem Heimatstaat, Verpflichtungen einzuhalten, die er durch Vertrag mit den Investoren gegenüber diesen übernommen hat. Überdies verpflichten sich Staaten regelmäßig dazu, Investoren den uneingeschränkten Transfer von Kapital und Erträgen zu ermöglichen.

Auch Russland hat mit über 60 Staaten, u.a. mit vielen EU-Mitgliedstaaten, solche BITs geschlossen, die auch weiterhin in Kraft sind.[2] Der deutsch-russische BIT wurde am 13. Juni 1989 unterzeichnet und ist am 05. August 1991 in Kraft getreten.[3]

Von besonderer Bedeutung ist Art. 4 Abs. 1 des deutsch-russischen BIT. Er untersagt den Vertragsstaaten die Enteignung, einschließlich der Verstaatlichung, von Investitionen sowie andere Maßnahmen mit gleichartigen Auswirkungen – es sei denn, diese Enteignungsmaßnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, unter Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens und unter Gewährung einer Entschädigung. Bei einer sog. indirekten Enteignung wird die Eigentumsposition nicht unmittelbar durch staatlichen Eingriff entzogen, sondern durch faktische Maßnahmen derart begrenzt, dass dem Eigentümer keinerlei Raum für die Wahrung seiner Rechte verbleibt.[4] Bei der Prüfung, ob eine indirekte Enteignung vorliegt, wird regelmäßig auf die Intensität und Dauer des Eingriffs abgestellt. Darüber hinaus werden häufig auch die legitimen Erwartungen des Investors und der Charakter der staatlichen Maßnahmen berücksichtigt.[5]

Über die Regelungen zur Enteignung hinaus enthält der deutsch-russische BIT auch zahlreiche weitere der oben angeführten Schutzstandards.[6] Allerdings ist im Hinblick auf die Justiziabilität von Verstößen gegen Schutzstandards Folgendes zu beachten: Art. 10 Abs. 1 des deutsch-russischen BIT sieht zunächst vor, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Investoren und dem Gaststaat, soweit möglich, gütlich beigelegt werden sollen. Wird eine Meinungsverschiedenheit „über Umfang und Verfahren der Entschädigung nach Art. 4 des Vertrags oder den freien Transfer [von Kapitalanlagen]“ nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Geltendmachung gütlich beigelegt, ist jede der Streitparteien berechtigt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen (Art. 10 Abs. 2). Angesichts dieser Formulierung besteht Streit darüber, ob ein internationales Schiedsgericht auch dafür zuständig ist, über das Vorliegen einer Enteignung bzw. einer enteignungsgleichen Maßnahme oder einer den freien Kapitaltransfer beeinträchtigenden Maßnahme dem Grunde nach zu entscheiden oder gar über die Verletzung sonstiger Schutzstandards zu urteilen. Ähnliche Formulierungen und die damit einhergehende Unsicherheit über die Reichweite des Klagerechts von Investoren finden sich auch in zahlreichen weiteren BITs mit Russland, insbesondere solchen, die noch mit der ehemaligen Sowjetunion geschlossen wurden.

Russische Fremdverwaltung und Hindernisse beim Anteilsverkauf

Bereits im Frühjahr 2022 drohte die russische Regierung damit, ausländischen Unternehmen, die ihren Betrieb in Russland einstellen, zu enteignen. Bislang ist es zu einer solchen Enteignungswelle nicht gekommen. Allerdings hat die russische Regierung in letzter Zeit vor allem zwei Maßnahmen ergriffen, die gegen ausländische Unternehmen gerichtet sind und Anlass für die Prüfung von Investitionsschutzansprüchen bieten könnten:[7]

  • Mit Erlass Nr. 302 vom 25. April 2023 hat die russische Regierung die Möglichkeit geschaffen, Vermögenswerte natürlicher und juristischer Personen aus sog. unfreundlichen Staaten unter die Verwaltung der Russischen Föderalen Agentur für die Verwaltung des Staatseigentums (Rosimushchestvo) oder eines anderen externen Verwalters zu stellen. Deutschland und die weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen seit dem 07. März 2022 auf der Liste unfreundlicher Staaten.[8] Dem externen Verwalter stehen – mit Ausnahme der Verfügungsbefugnis – alle Rechte und Befugnisse in Bezug auf das beschlagnahmte Vermögen zu.[9]
  • Zudem hat die russische Regierung die Möglichkeit ausländischer Unternehmen, ihre Anteile an russischen (Tochter-)Unternehmen zu Marktpreisen zu veräußern, erheblich beschränkt. Die russische Verwaltung erteilt Unternehmen aus „unfreundlichen“ Staaten nur dann eine Genehmigung zum Verkauf von Unternehmensanteilen, wenn der Kaufpreis zumindest 50 % unter dem jeweiligen Marktwert liegt.[10] Darüber hinaus hat eine freiwillige Zahlung i.H.v. mindestens 5 % des Marktwerts an den russischen Staat zu erfolgen – in der Praxis kann diese Abgabe noch deutlich höher liegen. Ein Exit aus Russland geht für ausländische Unternehmen aus als „unfreundlich“ eingestuften Staaten demnach mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen einher.

„Die Schwelle zur Annahme einer Enteignung ist hoch.“

Aus investitionsschutzrechtlicher Sicht stellt sich in Bezug auf unter Fremdverwaltung gestellte Unternehmen besonders die Frage der Dauer und Reichweite der entzogenen Rechte unter der externen Verwaltung. Die Schwelle zur Annahme einer Enteignung ist hoch. Dennoch könnte in einem nicht auf absehbare Dauer begrenzten Entzug substanzieller Eigentumsrechte eine indirekte Enteignung gesehen werden. Auch soweit die Erteilung einer behördlichen Genehmigung zum Verkauf von Anteilen russischer Tochterunternehmen an einen nicht marktgerechten Kaufpreis und die Errichtung einer Zwangsabgabe geknüpft wird, könnte darin eine unfaire und unbillige Behandlung und – in Extremfällen – auch eine indirekte Enteignung liegen. Ob eine Investitionsschutzklage tatsächlich Aussicht auf Erfolg hätte, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Russische Gerichtsurteile als weitere Grundlage für Entschädigungsansprüche?

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob auch Schäden, die Unternehmen aus den immer häufiger werdenden Verfahren vor russischen Gerichten entstehen, zu einem Entschädigungsanspruch gegen den russischen Staat führen können. Art. 248 der russischen Zivilprozessordnung (Arbitrazh Procedural Code) bestimmt, dass russischen Arbitrazh-Gerichten (nicht zu verwechseln mit privaten Schiedsgerichten) die ausschließliche Zuständigkeit für solche Streitigkeiten zukommt, an denen russische natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, die von Sanktionen betroffen sind. Mit dem Argument, russische Parteien erhielten vor ausländischen (Schieds-)Gerichten kein faires Verfahren im Hinblick auf sanktionsbezogene Sachverhalte, hat der russische Gesetzgeber bereits 2020 die Möglichkeit geschaffen, dass – unter Umgehung von Schieds- und Gerichtsstandsklauseln – gegen ausländische Unternehmen Urteile russischer Gerichte ergehen. Die russischen Gerichte erkennen westliche Sanktionen nicht an. Sie verurteilen ausländische Unternehmen daher zur fortgesetzten Vertragserfüllung und – sollte diese ausbleiben – zu hohen Zwangsgeldern, die mit jedem Tag der Nichterfüllung anfallen und der russischen Partei zufließen. Hierdurch erhält die russische Partei einen Titel über Zahlungsansprüche, den sie in Russland vollstrecken kann. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass solche Urteile auch im Ausland anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könnten.

Zwar sind russische Urteile mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in den meisten Fällen nicht anerkennungsfähig.[11] Zudem ist ausländischen Urteilen in Deutschland nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Anerkennung zu versagen, wenn nach deutschen Gesetzen die ausländischen Gerichte international nicht zuständig waren, was bei Missachtung einer Gerichtsstands- bzw. Schiedsvereinbarung naheliegt.[12]

Allerdings kommt eine Vollstreckung russischer Urteile gegen deutsche Unternehmen immer noch in Drittstaaten in Betracht. So hat Russland insbesondere mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, aber auch mit weiteren Staaten, die sich aktuell nicht auf der Liste der „unfreundlichen“ Staaten befinden, darunter China, Indien, Iran, Irak, Ägypten, Serbien oder Argentinien, Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile abgeschlossen.[13] Wie hoch das Vollstreckungsrisiko in den einzelnen Jurisdiktionen tatsächlich ist, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls. In vielen Fällen dürfte jedoch das schwer einzuschätzende Risiko verbleiben, dass russische Urteile gegen ausländische Vermögenswerte deutscher Unternehmen vollstreckt werden könnten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob Schäden, die aus der Vollstreckung oder auch nur der Abwehr von Vollstreckungsbemühungen russischer Parteien entstehen können, zu Entschädigungsansprüchen gegen den russischen Staat oder auch gegen den vollstreckenden Drittstaat führen können.

Auch ein eklatantes Fehlurteil eines staatlichen Gerichts kann die Grundlage für Investitionsschutzansprüche bilden. Ein Anwendungsfall des Schutzstandards der gerechten und billigen Behandlung ausländischer Investoren („fair and equitable treatment“) ist die Verweigerung eines fairen Verfahrens vor den Gerichten des Gaststaates (sog. denial of justice).[14] Dazu zählen nicht nur Fälle, in denen ausländischen Investoren der Zugang zu den staatlichen Gerichten gänzlich versagt wurde, sondern auch solche, in denen Gerichtsverfahren unter eklatanter Missachtung ihrer Verfahrensrechte stattgefunden haben. Im Fall einer hierauf gestützten Vollstreckung, die zur Entziehung von Vermögenswerten im Drittstaat führt, steht auch wieder eine mögliche Enteignung im Raum.

Soweit russische Gerichte gegen deutsche Unternehmen unter Missachtung von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen und eklatanter Verletzung ihrer Verfahrensrechte (z.B. ohne deren Benachrichtigung und Beteiligung) Urteile erlassen, die im Ausland anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, sollten Ansprüche gegen Russland sowie gegen den vollstreckenden Drittstaat auf Grundlage von Investitionsschutzverträgen geprüft werden.

Fazit

Wann immer deutsche Unternehmen durch Maßnahmen der russischen Regierung, Verwaltung oder Gerichte in Bezug auf ihre geschäftlichen Aktivitäten in Russland und deren Divestment nachteilig betroffen sind, kommen auch Entschädigungsansprüche auf Grundlage des deutsch-russischen Investitionsschutzabkommens in Betracht. Dabei stellen sich allerdings im Hinblick auf die Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts für Verletzungen der einzelnen Schutzstandards und auch im Hinblick auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gegen Russland einige praktische Schwierigkeiten. Ob sich der Aufwand lohnt, um einen – ggf. auch noch in vielen Jahren gegen Russland vollstreckbaren – Titel zu erlangen, muss daher für jeden Einzelfall abgewogen werden.

[1] Siehe Dolzer/Kriebaum/Schreuer, Principles of International Investment Law, 3. Aufl. 2022, S. 146 ff. u. 186 ff.

[2] Die Liste aller Russland-BITs findet sich bei Investment Policy Hub, https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/countries/175/russian-federation (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2023).

[3] Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/1399/download (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2023).

[4] Zur indirekten Enteignung, s. z.B. McLachlan/Shore/Weiniger, International Investment Arbitration: Substantive Principles, 2. Aufl. 2017, Rn. 8.70 ff.; Dolzer/Kriebaum/Schreuer, Principles of International Investment Law, 3. Aufl. 2022, S. 153 ff.

[5] Siehe dazu u.a. Gibson, Yukos Universal Limited (Isle of Man) v The Russian Federation: A Classic Case of Indirect Expropriation, ICSID Review – Foreign Investment Law Journal, Volume 30, Issue 2, 303 (308).

[6] Der deutsch-russische BIT enthält z.B. in Art. 2 Abs. 1 den Grundsatz der billigen und gerechten Behandlung, während Art. 2 Abs. 2 Kapitalanlagen und Erträgen vollen Schutz zusagt. Art. 3 Abs. 1 enthält den Meistbegünstigungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 2 den Grundsatz der Inländergleichbehandlung und Art. 5 gewährleistet den freien Kapitaltransfer.

[7] Eine Übersicht und Kurzzusammenfassung zu den wesentlichen Maßnahmen des russischen Staates findet sich z.B. unter IHK Düsseldorf, Russische Maßnahmen – Exportverbote, Parallelimporte, Beschränkungen, https://www.ihk.de/duesseldorf/aussenwirtschaft/auslandsmaerkte/russland/russland-sanktionen/russische-massnahmen-exportverbote-parallelimporte-beschraenkungen-5452986 (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2023).

[8] Siehe hierzu u.a. die Meldung der Russischen Nachrichtenagentur vom 07. März 2022, Russian government approves list of unfriendly countries and territories – Russian Politics & Diplomacy – TASS (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2023).

[9] Voraussetzung für die Fremdverwaltung ist, dass russisches Vermögen im Herkunftsland der „unfreundlichen“ Person beschlagnahmt oder eingeschränkt wurde, oder droht beschlagnahmt oder eingeschränkt zu werden. Zudem kann eine Fremdverwaltung zum Schutz der nationalen Sicherheit Russlands angeordnet werden.

[10] Siehe dazu IHK Düsseldorf, Russische Maßnahmen – Exportverbote, Parallelimporte, Beschränkungen, https://www.ihk.de/duesseldorf/aussenwirtschaft/auslandsmaerkte/russland/russland-sanktionen/russische-massnahmen-exportverbote-parallelimporte-beschraenkungen-5452986 (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2023).

[11] Siehe Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 66. EL Jan. 2023, O. Russland IV. 2. a).

[12] Zu Gerichtsstandsvereinbarungen MüKo/Gottwald, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 328 Rn. 92; zu Schiedsvereinbarungen Bälz/Marienfeld, RIW 2003, 51, 53 f.

[13] Siehe zu den Staatsverträgen Russlands Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 66. EL Jan. 2023, O. Russland IV. 1.

[14] Siehe hierzu z.B. McLachlan/Shore/Weiniger, International Investment Arbitration: Substantive Principles, 2. Aufl. 2017, Rn. 7.103 ff.

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