Nur wenige Woche nach Beginn der Corona-Pandemie hat die ICC mit Hilfe von Experten in der Handelsfinanzierung einen global gültigen Leitfaden erstellt. Er soll den Marktteilnehmern eine erste Orientierung geben und sicherstellen, dass Entscheidungen nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien getroffen werden.
- Ob die Corona-Pandemie ein Ereignis darstellt, das sich entsprechend der Klauseln zur „höheren Gewalt“ in den UCPs, eUCPs, URDGs, URCs, eURCs, URRRs und URBPOs (hier zusammenfassend als „ICC-Regeln“) der Kontrolle der Banken/Bürgen entzieht, entscheidet nicht die ICC – auch dann nicht, wenn eine Finanztransaktion unter den ICC-Regeln erfolgt. Vielmehr liegt nur dann ein Fall von „höherer Gewalt“ vor, wenn dies je nach anwendbarem nationalem Recht entweder durch ein zuständiges Gericht oder die Regierung bzw. die Regulierungsbehörde festgestellt wurde. Liegt eine solche Entscheidung vor, muss sie allen an der Transaktion beteiligten Parteien gemäß dem anwendbaren Recht mitgeteilt werden.
- Um auf die gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände reagieren zu können, besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien darauf einigen, bestimmte Klauseln der ICC-Regeln anzupassen. Dies sollte allerdings sorgfältig abgewogen und erst nach sachkundiger Beratung erfolgen. Eine Einigung wird nur im intensiven Austausch zwischen den Handelsparteien sowie zwischen der ausstellenden Bank und der benannten/bestätigenden Bank bzw. dem Rückbürgen und dem Bürgen erzielt werden können.
- Der Leitfaden behandelt u.a. die folgenden Punkte: Zustellung und Prüfung von Dokumenten, Verbindung zwischen Antragsteller und Begünstigtem, Örtlichkeiten für die Vorlage von Dokumenten, Fristen für die Prüfung von Dokumenten sowie Ereignisse, die eine „Geschäftsunterbrechung“ im Sinne von höherer Gewalt darstellen könnten. Auch hier gilt, dass jede Anpassung oder Veränderung eines Geschäfts zur Handelsfinanzierung (gem. den ICC-Regeln) nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten erfolgen kann: d.h. der ausstellenden Bank, der benannten/bestätigenden Bank bzw. dem Rückbürgen und dem Bürgen, dem Antragsteller oder der auftraggebenden Partei und der Begünstigten (beim Dokumenteninkassos: Auftraggeber, überweisende Bank, einziehende oder vorlegende Bank sowie der Bezogene). Anpassungen oder Veränderung sollten genau dokumentiert werden, um später mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Die ICC hat jüngst an Regierungen appelliert, kurzfristig den Übergang zum papierlosen Handel zu ermöglichen. Nur so können die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Finanzierung des internationalen Handels gemildert werden. Die Einschränkungen in den Unternehmen und die Interventionen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer führen bei den Finanzinstitutionen zunehmend zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Finanzierung des internationalen Handels. Diese Finanztransaktionen sind in der Regel mit einem erheblichen Personalaufwand verbunden, der trotz fortschreitender Digitalisierung in vielen Ländern gesetzlich vorgeschrieben ist.
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Dr. Birte Grages
Tel. +49 (0) 30 - 200 7363 20
Birte.Grages@iccgermany.de