Schiedsgerichtsordnung I Mediations-Regeln

Die Schiedsgerichtsordnung 2021 und die Mediationsordnung 2014 sind als E-Book kostenlos erhältlich.

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Artikelnummer: E892 ED

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SCHIEDSGERICHTSORDNUNG MEDIATIONS-REGELN

 

Die vorliegende Broschüre enthält die Regelwerke zweier eigenständiger, einander ergänzender Verfahren zur Streitbeilegung, die von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, „ICC“)  angeboten werden.

Ein Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung ist ein förmliches Verfahren, das mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung eines neutralen Schiedsgerichts endet. Diese kann dann nach nationalem Schiedsverfahrensrecht und internationalen Verträgen, wie beispielsweise dem New Yorker Übereinkommen von 1958, vollstreckt werden. Ziel einer Mediation nach den ICC-Mediations-Regeln ist es dagegen, mithilfe eines neutralen Dritten eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Um der wachsenden Nachfrage nach einer ganzheitlichen Sichtweise von Streitbeilegungsverfahren gerecht zu werden, beinhaltet diese Broschüre beide Regelwerke. Jedes Regelwerk legt einen strukturierten, institutionellen Rahmen fest, um Transparenz, Effizienz und Fairness des Streitbeilegungsverfahrens sicherzustellen und gleichzeitig den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren in vielen Punkten individuell zu gestalten. Die Schiedsverfahren werden vom Internationalen Schiedsgerichtshof und die Mediationen vom Internationalen ADR-Zentrum verwaltet. Diese beiden Institutionen sind exklusiv dazu befugt, Schieds- und Mediationsverfahren gemäß den oben genannten Regelwerken durchzuführen. Dabei kommen die Erfahrung, Kompetenz und fachliche Qualifikation, die  sich in diesen auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitbeilegung weltweit führenden Institutionen bündeln, den Parteien zu Gute. Von Spezialisten in außergerichtlicher Streitbeilegung sowie von Praktikern aus unterschiedlichen Rechtstraditionen, Kulturen und Berufen erarbeitet, bieten beide Regelwerke einen modernen Rahmen für die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren, der auch den Bedürfnissen des heutigen Welthandels gerecht wird. Zugleich bleiben diese Regelwerke dem Ethos und  dem Wesen der ICC-Streitbeilegung verpflichtet. Insbesondere wird dem Grundsatz Rechnung getragen, in jedem Rechtssystem und in jeder Sprache der Welt anwendbar zu sein.

Schiedsverfahren

Die aus dem Jahr 2012 stammende Schiedsgerichtsordnung wurde 2017 und 2021 geändert. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Einige der Änderungen aus dem Jahr 2021 spiegeln die übliche Praxis des Gerichtshofs wider, während andere darauf ausgerichtet sind, die Flexibilität, Effizienz und Transparenz von ICC-Schiedsverfahren zu verbessern.

Zu den Änderungen im Zusammenhang mit komplexen Schiedsverfahren gehören Artikel 7(5) (der die zusätzlichen Parteien nach Bestätigung oder Ernennung eines Schiedsrichters regelt) und Artikel 10(b) (der die Verbindung von Schiedsverfahren mit unterschiedlichen Parteien erlaubt, wenn die Schiedsverfahren auf Betrachtung Schiedsvereinbarungen beruhen).

Der neue Artikel 12(9) führt einen zusätzlichen Schutz für die Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts ein. Er sieht vor, dass der Gerichtshof alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen darf, wenn die in der Schiedsvereinbarung geregelte Methode für die Bildung ein Risiko für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs darstellen kann.

In Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters wird eine weitere Regelung eingefügt, welche das Schiedsgericht dazu ermächtigt, jede Maßnahme zu ergreifen, um einen Interessenkonflikt eines Schiedsrichters, der sich aus einer Änderung in der Parteivertretung ergibt, zu verhindern (Artikel 17(2 )) und die Parteien verpflichtet, Vereinbarungen zur Finanzierung durch Dritte offenzulegen (Artikel 11(7)). Ferner Artikel 13(6), der beischiedliche Investitionsverfahren, die auf internationalen Abkommen oder Staatsvertrag beruhen, anwendbar IST, die vollständige Neutralität des Schiedsgerichts dadurch sicher einem, dass kein Schiedsrichter die gleiche Staatsangehörigkeit haben darf, wie eine der Parteien des Schiedsverfahrens.

Angesichts der Durchführung der Verfahren tragen sterben Änderungen des Jahres 2021 der zunehmenden Verwendung von Technologie in Schiedsverfahren Rechnung, wie zum Beispiel bei der Übermittlung der Schiedsverfahren und der Klageantwort mit elektronischen (Artikel 4 und 5). Gleiches gilt für die Möglichkeit des Schiedsgerichts, nach Anhörung der Parteien zu entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung virtuell durchgeführt werden kann (Artikel 26(1)). Des Weiteren führt die Schiedsgerichtsordnung eine Regelung für zusätzliche Schiedssprüche ein (Artikel 36(3)), und als weiterer Schritt zur Stärkung der Flexibilität und Effizienz des Verfahrens werden die Parteien ermutigt zu erwägen, ihre Streitigkeit ganz oder teilweise zu vergleichen (Anhang IV(h )(ich)).

Die Schiedsgerichtsordnung sieht auch eine Transparenz der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des Gerichtshofs (Anhänge I und II) sowie auf Antrag einer Partei die Mitteilung von Gründen für Entscheidungen des Gerichtshofs vor (Anhang II, Artikel 5) vor.

 

Meditieren

Die ab 2014 geltenden Mediationsregeln entsprechen moderner Praxis und enthalten klar definierte Verfahrensmaßstäbe; gleichzeitig lassen sie den Parteien Spielräume für die Gestaltung des Verfahrens im Einzelnen. Wie die ADR-Regeln, die sie ersetzen, can die Mediations-Regeln auch für andere Verfahren oder Verfahrenskombinationen (beispielsweise Schlichtung oder neutrale Bewertung) eingesetzt werden, sterben ebenso eine gütliche Streitbeilegung bezwecken.

Parteien, die die Möglichkeit zur Durchführung eines ICC-Schiedsverfahrens, eines ICC-Mediationsverfahrens oder beider Verfahren vereinbaren möchten, WIRD empfohlen, eine entsprechende Streitbeilegungsklausel in ihren Vertrag aufzunehmen. Zu diesem Zweck folgen jedem Regelwerk Musterklauseln mit Hinweisen auf deren Anwendung und Anpassung an fallspezifische Besonderheiten. Die Musterklauseln umfassen sowohl mehrstufige Klauseln, die eine Kombination von Verfahren ermöglichen, als auch Klauseln, die nur ein einziges Verfahren vorsehen.

Die Regelwerke und die Musterklauseln stehen Parteien zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der ICC sind oder nicht. Zum besseren Verständnis für die Nutzer ist die Schiedsgerichtsordnung in mehrere Sprachen übersetzt worden. Diese Sprachfassungen sind hier verfügbar.

Die Schiedsgerichtsordnung 2021 und die Mediationsordnung 2014 sind als E-Book kostenlos, für die Bestellung des gedruckten Exemplars berechnen wir jedoch Versandkosten.

 

Details : 

Autor*in:International Chamber of Commerce
Seitenzahl:106
Veröffentlicht am: 2021
Sprache: Deutsch
ISBN: 978-92-842-0600-1

 

  • Inhaltsverzeichnis: 
  • Schiedsgerichtsordnung
  • Einführende Bestimmungen
  • Einleitung des Schiedsverfahrens
  • Mehrere Parteien, mehrere Verträge, Verbindung von Schiedsverfahren
  • Das Schiedsgericht
  • Das Verfahren vor dem Schiedsgericht
  • Schiedssprüche
  • Kosten
  • Verschiedenes
  • Anhang I – Satzung des Internationalen Schiedsgerichtshofs
  • Anhang II – Geschäftsordnung des Internationalen Schiedsgerichtshofs
  • Anhang III – Kosten und Honorare für Schiedsverfahren
  • Anhang IV – Verfahrensmanagementtechniken
  • Anhang V – Eilschiedsrichterverfahrensordnung
  • Anhang VI – Verfahrensordnung zum beschleunigten Verfahren
  • Schiedsklauseln
  • Mediations-Regeln
  • Artikel 1 Einführende Bestimmungen
  • Artikel 2 Einleitung des Verfahrens bei Bestehen einer Vereinbarung über die Anwendung der Regeln
  • Artikel 3 Einleitung des Verfahrens 0hne vorherige Vereinbarung über die Anwendung der Regeln
  • Artikel 4 Ort und Sprache(n) der Mediation
  • Artikel 5 Auswahl des Mediators
  • Artikel 6 Honorare und Kosten
  • Artikel 7 Durchführung der Mediation
  • Artikel 8 Beendigung des Verfahrens
  • Artikel 9 Vertraulichkeit
  • Artikel 10 Allgemeine Bestimmungen
  • Anhang – Honorare und Kosten
    • Artikel 1 Registrierungsgebühr
    • Artikel 2 Verwaltungskosten
    • Artikel 3 Honorare und Auslagen des Mediators
    • Artikel 4 Vorhergehendes ICC-Schiedsverfahren
    • Artikel 5 Währung, Mehrwertsteuer und Geltung
    • Artikel 6 Die ICC als ernennende Stelle
  •  Mediationsklausel

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